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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 147

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 147)
Language
German
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IRI
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3ד Diese günstige Stellung der Sklaven im jüdischen Staate findet Bestätigung durch die zahlreichen Befreiungen und Freilassungsgründe. In die Wagschale zur Beurteilung der humanen Behandlung der Sklaven fällt auch bedeutungsvoll der Umstand, dass die weiter folgenden Befreiungsgründe sich ausschliesslich aut die nichthebräischen Sklaven beziehen. Der Hebräer wird nämlich bei einem Juden nie Sklave1 2). Wenn die äusserste Not ihn dazu treibt, dass er sich als Knecht verkauft, so soll er entweder im siebenten Dienstjahre oder im Jobeijahre zur Freiheit ausziehen3). Die Freiheit erlangt er zu dieser Zeit auch ohne, ja sogar gegen den Willen seines Herrn. Nicht so der Sklave ״aus den Völkern, die rings um dich sind* (Lev. 25,44) oder ״auch aus den Kindern der Beisassen, die als Fremde bei euch wohnen44 (Lev. 25,45), denn ״für immer behaltet sie alsKnechte“ (Lev. 25,46)a). ln drei Gruppen sind daher die Knechte nach den Befreiungsgründen zu teilen, a) Der hebräische Knecht erlangt die Freiheit: 1) Im siebenten Dienstjahre. 2) Im Jobeijahre. 3) Durch Loskauf, indem er zu Geld kommt und seinem Herrn die für ihn bezahlte Kaufsumme, abgerechnet der Dienstjahre, in welchen er bei ihm weilte, übergibt. 4) Durch den Tod des Herrn, wenn er im siebenten Dienstjahre auf die Freilassung verzichtete. Starb der Herr im Laufe der sieben Dienstjahre, 80 muss der Knecht dem Sohne seines Herrn bis zum Erlassjahr weiter dieneu4). B. Büchsenschutz, Besitz und Erwerb im griechischen Altertnme, Halle 1809 S. 154 f. Ueber ihre Stellung bei den Juden s. Saalschutz, Mosaisches Recht S. 714 und Wiener II. S. 477. *) s. Leviticus 25, 39 und ausführlich hierüber Krauss, Talmudische Archäologie II, S. 89 f. 2) Exodus 21, 2ff., Leviticus 25,40, vgl. hierüber Hoffmann, Leviticus II, S. 346 f. 3) ln Kid. 15 a wird gelehrt, dass auch dem nichthebräischen Knechte das Jobeljahr die Freiheit bringt, vgl. auch Hoffmann, ib. S. 347. 4) Kid. 1,2 (14 b). Das biblische Gesetz verordnet, dass der Herr den freigewordenen Knecht nicht leer ausziehen iasae. *Gib ihm ein Geschenk mit von deinem kleinen Viehe, von deiner Tenne und von deiner Kelter; womit dich der Ewige dein Gott gesegnet bat, sollst du ihm geben“ (Deut. 15,14). Im Midrasch Tannaim z. St. ed. Hoffmann S. 86 ist eine Controverse der Talmudlebrer über die Höhe des Geschenkes, welches stets in Naturalien aus■

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