Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 364)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3486266-3486303--7603-3493980- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
äugesprochen. Trotzdem war dem Rabbiner auch weiterhin die Schlichtung von Streitigkeiten, ohne Anspruch eines staatsrechtlich verpflichtenden Urteils, erlaubt. Als Beweis dafür dient uns das General-Privilegium der Halleschen Juden vom Jahre 1713. Darin wird von dem Streitschlichtungsrecht des Rabbiners gesprochen. — Im Jahre 1710 erhält der Halberstädter Rabbiner Abraham Liebmann Spezial-Privilegien. Er durfte von nun an in Geldsachen entscheiden. Der Magistrat beschwerte sich am 24. April 1713 darüber, dass der Rabbiner zusammen mit zwei Gemeindevorstehern ohne Kenntnis der bürgerlichen Gesetze Urteile ausspräche. Aber gerade in demselben Jahre hatten sich die Vorsteher über die absolute Macht des Rabbiners beklagt und verlangten, dass man ihm zwei Gemeindeälteste beigäbe. Dies wurde vom König genehmigt. Das Generaljudenreglement von 1730 machte diesen Dingen ein Ende, indem es verordnete, dass Rechtsstreitigkeiten nur von den zuständigen bürgerlichen Gerichten entschieden werden dürften. — Inzwischen war der Grosse Kurfürst (im Jahre 1688) gestorben. Sein Nachfolger war der gütige, menschenfreundliche Friedrich III., der spätere erste Preussenkönig. Zu dieser Zeit gab es in Halber- Stadt nach einer Zählung vom Februar 1688 insgesamt 458 Juden, bestehend aus 86 Familien. Interessant sind die Sebutzrechtverhältnisse. Nur 19 Familien haben einen eigenen Schutzbrief, 16״ berufen sich auf ihres Vaters Schutzbrief, 16 auf der Schwiegerväter Schutzbriefe, 5 auf der Grossväter Schutzbriefe.“ Im Jahre 1691 wurde 72 Familien der Schutzbrief verlieben. In dem Generalsehutzbrief, den Friedrich III. den Halberstädter Juden verlieh, wurden ihnen günstige Bedingungen und ״ihre alten Privilegien konfirmiert“. So dürfen sie in Stadt und Fürstentum Halberstadt ungehindert reisen und handeln. Auch in religiöser Hinsicht gewährte man ihnen vieles. ״Schlachten zum Hausbedarf wird den Juden gestattet. Das, was sie nach religiöser Vorschrift nicht essen können, dürfen sie an Nichtjuden verkaufen.״ Das Abhalten eines öffentlichen Gottesdienstes wurde ihnen ebenfalls freigestellt. Unter Friedrich Wilhelm I. wurde 1714 den Halber- Städter Juden der Bau einer Synagoge erlaubt. Allerdings war diese schon 1709 erbaut, es scheint also (nach Auerbach) eine besondere Erlaubnis König Friedrich I. vorzuliegen. —