Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 363

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 363)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3486266-3486303--7602-3493979
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

32? (jerichtsstätte, Wardeko genannt, anf der 1339 die Äassöhnang des Halberstädter Bischofs Albrecht II. (aus dem Hause Branuschweig) mit Geistlichkeit und Bürgern stattfand. Der älteste Grabstein, den man auf diesem Friedhof fand, stammt aus dem Jahre 1659. Es erklärt sich das Fehlen von Grabsteinen älteren Datums aus der Tatsache, dass die politischen Verhältnisse der Juden zu jener Zeit so schlecht waren, dass man ihnen keinen Begräbnis« platz überliess, und sie so gezwungen waren, ihre Toten auswärts zu bestatten. Eine Tradition meldet uns aber etwas anderes: Betrachtet man den Friedhof, so fällt dem Beschauer sofort eine Erhöhung ins Auge, die den grössten Teil des Platzes ausfüllt. Man nimmt deshalb an, dass der Begräbnisplatz angefüllt war, und da bei den Juden das Umgraben der Gebeine verboten ist, musste man in Ermangelung neuen Bodens eine Erdschicht anf die alten Gräber schütten und so neuen Platz schaffen. Nachprüfen kann man dies nicht, schon aus dem bereits erwähnten Grunde, dass das Ausgraben der Leichen religionsgesetzlich verboten ist. So ist bis heute das Fehlen von älteren Grabstätten ungeklärt. — Die politische Lage der Halberstädter Juden war, abgesehen von nicht erwähnenswerten Geschehnissen, unverändert geblieben. Nur die üblichen Beschwerden der Stände ruhten. Im Jahre 1691 wurde das Patent von 1650 von Kurfürst Friedrich III. erneuert, und alle in Halberstadt wohnenden Juden wurden des Schutzes und ihrer Privilegien versichert. Mit Gottesdienst und Schule sollte es wie bisher gehalten werden. Ebenso wurde den Rabbinern erlaubt, die in ihrer Gemeinde vorkommenden Streitigkeiten zu schlichten. Nicht nur in Preussen, auch in anderen Staaten hatte der Rabbiner das Recht einer Gerichtsbarkeit. Bei schwierigen Fällen wurde unter dem Beisitz zweier jüdischer Gelehrter, Dajanim, entschieden. Bei diesen! Gericht konnten .auch Verträge aller Art abgeschlossen werden, auch Erbschaftsfragen wurden erledigt. Dem Gericht stand als Strafe die Geldbusse zur Verfügung, die zur Hälfte der Gemeindekasse, zur Hälfte der Behörde zugewiesen wurde. Gegen diese Gerichtsbarkeit protestierten Domkapitel und Rat beim Kurfürsten. Daraufhin wurde dem Halberstädter Rabbiner dieses Recht entzogen. Nun zankten sich Domkapitel und Stadtrat um die Jurisdiktion. Zuletzt wurde sie der Halberstädter Regierung

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.