Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 358)
- Language
- German
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322 Verordnung vom 28. Juni 1591 übertraf alles bisher dagewesene an Härte. Die Juden, ihr Leben und Vermögen wurden für vogelfrei erklärt. In der Verordnung heisst es: ״Dass alle und jede Juden in unserem Lande länger nicht geduldet, sondern auch ihr Leib, Habe und Güter, aus unserem Schutz, Schirm und Sicherheit, und einem Jeden sie anzugreifen und zu beleidigen erlaubt sein soll; sie sieh unserer Lande gänzlich äussern und enthalten, darin und durch auch nicht, sondern wenn ihr Weg dieser End herfället, unser Land und Gebiet umbziehen sollen.“ Die dritte Verordnung vom 17. Dezember 1594 erlaubte ihnen wieder den Besuch der Märkte und den Handel. Ihr Aufenthalt musste aber überall auf 48 Stunden beschränkt sein. Von diesen Verordnungen wurde natürlich nicht nur die Halberstädter Judenschalt betroffen, auch die politische Stellung der Juden in ganz Sachsen war erschüttert. Gegen Ende des 16. Jahrhunderts war kein einziger Jude mehr in Halberstadt ansässig. Vielleicht war das ein Vorteil, denn im Jahre 1577 wütete die Pest in Halberstadt, und man hätte sicher den Juden die Schuld daran zugeschoben. — Im Jahre 1606 erlaubt Heinrich Julius einigen wohlhabenden Juden, gegen ein Schutzgeld von 6 Goldgulden die Wiederansiedlung in Halberstadt, Dies ist wohl auf die Fürsprache des Schtadlan Jakob ben Israel Naftali zurückzuführen. Ein Schtadlan war ein Fürsprecher, ein politischer Vertreter der Juden bei den Behörden. Er musste sich durch zeitgemässe Bildung, Redegewandtheit und Reichtum auszeichnen, sodass er überall Zutritt hatte. Besonders das Letztere war es, wodurch er sich Einfluss zu verschaffen wussste, Der Schtadlan Jakob ben Israel Naftali erwirkte sogar das Recht, eine Synagoge zu erbauen. Diese wurde schon 1621 infolge eines Pöbelaufstandes zerstört. — Wenn wir die politische Lage der Gemeinde bis zum 30jährigen Kriege mit der Geschichte anderer jüdischer Gemeinden Deutschlands vergleichen, so werden wir keine grossen Unterschiede herausfinden können. Auch wird der Halberstädter Gemeinde keinerlei Bedeutung zugemessen. Dagegen schwang sie sich, als Halberstadt unter die Herrschaft von Kur-Brandenburg gekommen war, zu einer weit über die Grenzen der Stadt gehenden Bedeu* tflng aufi