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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 309

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 309)
Language
German
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273 nachher soll einer ״abkommen“, und es soll an seine Stelle ein anderer gewählt werden, und so an jedem Chanuka soll einer von ihnen ״abkommen“ und ein' anderen wählen, um die Tora in acht zu nehmen. Man soll nur ordentliehe Bachurim und Knaben annehmen, damit keine Unwissende mehr erzogen werden, wie es seither lange Zeit geschehen ist. (Vergl. hierzu die Anmerkungen zum hebräischen Text.) 3.) Aus dem Jahre 1678, a) Seite 142 a. Wegen der Lehrer bleibt es wie früher. Den Talmud-Tora-Gabbaim soll von der Gemeinde aufgelegt werden, dass kein Lehrer mehr als 8 Stunden täglich ״knellen“1 2 * * *) soll, — der Preis beträgt bis einschliesslich einfachen Talmud-Unterricht 4 Taler, bei Tossaphoth 5 Taler pro Stunde, — im Sommer 9 Stunden täglich. Lehrer, die nicht von hier sind, dürfen auch im Sommer nur 8 Stunden täglich annehmen. Es soll kein Melamed einen Bachur oder Behelfer helfen lassen ״knellen“, um mehr Stunden geben zu können. Dem Lehrer, der keine 6 Monate unterrichtet, mag der Hausherr entsprechend an seinem Lohn abziehen. Dies alles wird ohne Hinterhalt und Ausflucht durch einen Bann bekräftigt. (Die Verordnung wurde 1685 erneuert, S. 156 b). b) Seite 144b. Bis zu 12 Jahren muss jeder Sohn eines ״Baal-Habajis“ in den Cheder gehen, um bei seinem Lehrer zu lernen. Von 12—20 Jahren darf er, selbst wenn er nicht mehr in den Cheder geht, nicht in der Stadt herumgehen, um Geschäfte zu treiben oder zu ״kraschen“,8) sogar in unserer Gasse. Wer etwas zuweist, dem darf man bei Strafe keinen Pfennig Vermittlungsgebühr zahlen... von 20 Jahren ab darf er nach Belieben im Ort herumgehen und handeln, soll jedoch sein Geschäft ehrlich betreiben ohne verbotene Konkurrenz und Entweihung des göttlichen Namens. Auch soll er nieht ins Wirthaus gehen, er soll jedoch 5 Taler zur Unterrichtskasse beitragen. c) Seite 145 b. Alle diese Kauf- und Verkauf betreffende Bestimmungen .... gelten während des Jahres. Während der Messe jedoch — von der Ankunft bis zur Abfahrt des Marktschiffes — ist all dies auch den ledigen Knaben erlaubt. (Erneuert, teils mit anderem Text, 1685; S. 157.) B) Aus dem Statutenbuch des Jahres 1754. § 76.) Zu Talmud-Tora-Gabbaim, die jährlich am Chanuka gewählt werden, kann man einen Chaber mit beliebiger Schätzung (= Vermögen), der sich freiwillig meldet, oder sonst einen Einheimischen mit mindestens 5000 Taler Schätzung nehmen, entsprechend den Vorschriften des § 72 über Almosen- Vorsteher. ף Knellen Unterrichten. 2) ״kraschen“ oder ״kroschen“ (vergl. Löwenstein, Wormser Gemeinde- Ordnungen, Anmerkung), vielleicht verwandt mit ״kreischen“, schreien, bedeutet öffentlich Waren anpreisen oder ausrafen. Jahrbuch der J. L. G. XIX. 1$

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