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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 310

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 310)
Language
German
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IRI
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274 § 87.) Betreffs Darlehen an Ledige — männliche oder weibliche — ohne Mitwisseu ihrer Eltern aus unserer Gemeinde bleibt es bei der alten Ver- Ordnung im Gemeindebuch. Darüber hinaus soll der Geldgeber auf ewige Zeiten keinen Pfennig dieser Schuld einfordern dürfen, weder selbst noch durch andere, ohne irgendwelche Hinterlist dabei zu gebrauchen; auch darf der Schuldner niemals an seinen Gläubiger einen Pfennig bezahlen. Der Gläubiger soll 10 Jahre lang zu keiner religiösen Verrichtung zugelassen werden, ist er noch ledig, so soll ihm die Stättigkeit nicht gegeben werden. Dasselbe gilt von denen, die Söhne oder Töchter verführen, ihre Väter abzutragen. Die nämliche Beschaffenheit hat es mit Waisen, die ohne Wissen und Zustimmung des Vormundes dies alles tun. § 90.) Ferner wurde unter allgemeiner Zustimmung unter Androhung des Bannes verordnet, dass kein!fremder Gelehrter, der keine Stättigkeit hier hat, in irgend einem Verein oder bei einer Wöchnerin oder von einem Privat־ mann zum Lernen genommen werden soll. Nur Kinderlehrer, *die ״Kneller“ heissen, sind zugelassen.

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