Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 308

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 308)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
91% known words query
IRI
…/3486266-3486303--7547-3493924
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

272 צ׳) נם הותנה בעונש חרם לחנ״ל בהסכמת כולם דש קיץ פרעמדר למדן שאינו בחזקת עירונית דקהלתנו הן ללמוד בשום קופה או וואכט נאכט הן שיעור עם ב־ב צו לערנין לגמרי ניכט נענומין ווירדן לאל חוץ מלמדי תינוקת הנקרא קנעלין איזט צו געלאזין. Übersetzungen zu Anlage 3. Das Schulwesen betreffende Verordnungen. A) Aus dem Gemeindeprotokollbuch der israelitischen Gemeinde zu Frankfurt a. Main. 1.) Aus dem Jahre 1559, S. 25 b. Im Traktat Baba Bathra (8b) lesen wir: ״Die Gemeinde kann Bestimmungen betreffs Masse etc. treffen und die Übertreter bestrafen.“ So beschliesst hiermit die Gemeinde Frankfurt a. Main, dass niemand einen Schuldschein oder Wechsel für einen Knaben oder unverheirateten Bachur, der aus unserer Gemeinde ist, ausstellen darf ausser unter Mit- Wissenschaft seines Vaters oder eines seiner nächsten Verwandten und mit dessen Unterschrift; auch soll niemand einen Wechsel oder Schuldschein für einen Knaben oder unverheirateten Bachur, der zum Lernen in unsere Gemeinde gekommen ist, ausstellen ausser unter Mitwissenschaft des Vorsitzenden des Gerichtshofes (= Babbiners) und mit dessen Unterschrift. Wenn trotzdem jemand einen Wechsel oder Schuldschein ohne Innehaltung dieser Bedingungen ausstellt, so erklären wir diesen für wertlos, wertlos wie eine Scherbe, sowohl vor jüdischen als auch vor nichtjüdischen Gerichten, sei es für ein Urteil oder für einen Vergleich. Der Übertreter dieser Verordnung soll für jede heilige Handlung untauglich sein, bis er das Schriftstück zerrissen und vor dem GerichtsvorsitzendeYi Besserung gelobt hat. Vollzogen Dienstag, am Neumond des Monats Adar des Jahres 319 der kl. Zeitrechnung (1559). Elieser Treves. (Der damalige Rabbiner). Späterer Zusatz: Wenn jedoch der Schuldner oder seine Angehörigen beim Vorstand oder beim Gericht keine Klage führen, soll der Gläubiger nicht bestraft werden, auch braucht er keine Besserung zu geloben. (Die Unterschrift ist unleserlich.) 2.) Aus dem Jahre 1662 S. 129 a, (teilweise bereits abgedruckt bei Güdemann. Quellenschriften S. 801.) Am Neumond Tebeth 422 der kl. Zeitrechnung (1662) versammelte sich der ״Heilige Verein“ und traf das Abkommen, keine Kuppa-Gabbaim (Kassen- Verwalter) mehr zu wählen, sondern anstelle der Kuppa-Gabbaim drei Talmud- Tora-Gabbaim (Unterrichtsaufseher) zu wählen. Dieselben sollen die Säule der Lehre überwachen, wieviel Knaben, wieviel Stunden jeder Lehrer haben mag, wieviel Lohn für die Unterrichtsstunde man geben soll, dass die Knaben jeden Donnerstag verhört werden und man nicht mehr als 10 talmudtüchtige Bachurim und 30 ״Behelfers“ für Knaben annehmen soll. Die Amtsdauer der 3 Talmud-Tora-Gabbaim beträgt 1 Jahr, von heute bis Ghanuka 423 (1663);

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.