Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 301)
- Language
- German
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265 rabbinat während der Jahre 1685—1761 (vgl. S. 162) einen häufigen Verkehr gerade mit dieser Stadt; vielleicht war auch umgekehrt diese Personalunion erst die Folge des regen Verkehrs. Mit den in denMonumentaGermaniaePaedagogica veröffentlichten Hessischen Schulordnungen zeigen sich nun manche auffallende Parallelen, so war z. B. auch in einigen Gegenden Hessens die allgemeine Schalpflicht vom 5. bis zum 12. Jahre (Mon. Germ. Paed. XXXIII, 298) und eine wöchentliche Visitation der Schule durch Aufseher (das. 255) eingeführt. Auch die Lehrergehälter waren dort sehr hoch — z. B. hatte ״in der Obergrafschaft 1626 mindestens ein Drittel aller Schulmeister ein Einkommen über 200 Gulden“ (S. 445). Bedenken wir, dass dies meist Dorfschulmeister waren, das Leben in der Stadt aber noch grössere Anforderungen an den einzelnen stellte, so dürfen wir für städtische Lehrer ruhig einen höheren Satz annehmen. Die Summe von 400—450 fl., die wir bei den jüdischen Lehrern Frankfurts errechnet haben, erscheint also doch nicht so ausserordentlich hoch, zumal sie das wohl nur selten erreichte Maximum darstellte, da der Jeschibahbesuch — wir hatten ja gehört, dass die Lehrer meistens Bachurim waren — eine Unterrichtszeit von 8—9 Stunden täglich unmöglich machte. Meine Vermutung über die Besoldung der Lehrer — dass nämlich jeder einzelne Schüler pro Semester und Stunde 4 bezw. 5 Gulden zu zahlen hatte, — findet von hier aus ihre Bestätigung, da in verschiedenen Schulordnungen, u. a. auch in der Giessener, ausdrücklich eine derartige Begelung erwähnt wird (Mon. Germ. Paed. XXVII, S. 170, 188). Weiteren Parallelen zwischen jüdischem und christlichem Schulwesen zeigen sich noch manchmal. Auf zwei Beispiele sei nur kurz hingewiesen: Das Verbot für בחורים, Wechsel auszustellen (aus dem Jahr 1559)1) findet seine Parallele in einem entsprechenden Abschnitt in den ״Schulgesetzen“ Trotzen dorfs:2) Nihil insciente vel patre vel praeceptore emunto nihil vendunto, nihil debiti contrahunto. (Sie sollen ohne Wissen des Vaters oder des Lehrers nichts kaufen oder verkaufen und keine Schulden machen). 1) s. I. Teil *S. 159. 2) Tr. starb 1556, seine ״Leges scholae Goldbergensis“ erschienen 1563 im Druck.