Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 284)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 86% known words query
- IRI
…/3486266-3486303--7523-3493900- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
248 ein ausführliches Verzeichnis aller bekannten jüdischen Ärzte, das von Moritz Steinschneider begonnen, von anderen Forschern fortgesetzt und ergänzt wurde, (Zeitschrift für hebräische Bibliographie 1914ff.), enthält zwar viele Ärzte dieses Namens, jedoch nicht den fraglichen. Sie alle gehören einer späteren Zeit an, so dass wir unseren Moses S. als Stammvater dieser besonders in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts blühenden Ärztefamilie S. betrachten dürfen. Nach Angaben der Universität enthalten auch die Akten ausser dem Datum der Immatrikulation — 26. 1. 1724 — nichts Näheres über ihn. Dass die neugegründete Universität auch hier neue, freiheitliche Bahnen beschritt, ist nicht erstaunlich. Aus einem Aktenfaszikel der Universität Heidelberg,*) dem ich auch die obige Angabe entnehmen konnte, ergibt sich ferner, dass Elkan Heymann Bacharach aus Mannheim, vielleicht der Sohn des 1697 in Giessen immatrikulierten Abraham Heimans,* 2) 1727 als erster in Heidelberg promovierte. Auch Göttingen (1734 gegründet) folgte diesem Beispiele. Die Bedingungen, unter denen die Promotion eines Juden erfolgen konnte, waren nach den Heidelberger Akten folgende: ״Erstlichen, dass mann ersagten Juden ihre Specimina inauguralia trucken, auch diestribuieren zu lassen, mitt nichten aber publice et in locis Academicis zu defendieren, erlauben könne. ״Zweytens müsse mann die Juden auch in Anweisung der Herren Professoren, damit Ihnen die gewöhnliche Jura ohne contradiction angedeyhen mögten, ein Juramentum, dessen Materialia ex Statutis academicis, formalia aber aus Churpfälzischen Landrechten genohmen, etwa in den Senatsstuben abschwören machen, alsdann könnte mann ״drittens im Namen Omnipotentis Dei, doch ohne ferne Ceremonalien auch mitt Auslassung aller a Summis Pontificibus, Imperatoribus et Princibus Palatinis erteilten und den Christen zukommenden praerogativen Privilegien die damit ihnen nur praxis Medica beliebet wurde, den grädum doetoratus conferieren.“ Dieser Vorschlag der medizinischen Fakultät wurde im wesentliehen angenommen. Andere Universitäten, z. B. Giessen, übernahmen sie. In Heidelberg wurden noch promoviert:3) *) Vergl. Winkelmann, Urkundenbueh der Universität Heidelberg. 2) Vergl. S. 246. s) Nach derselben Quelle.