Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 229)
- Language
- German
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193 Somit garantiert der Verkäufer durch diese Formel den unanfechtbaren Besitz des Sklaven dem Käufer und beweist, dass er das volle Verfiigungsrecht über den Sklaven besitzt, da er auf rechtliebem Wege den Sklaven erwarb und denselben zu befreien nie« mals die Absicht hegte. Auch kann Niemand irgend einen Anspruch auf diesen Sklaven haben, da er ihn nicht verschenkt hat und daher hat noch keiner ein Merkmal zur Kennzeichnung des Besitzrechtes auf denselben angebracht. Ferner haftet der Verkäufer dafür, dass derselbe weder vom König noch von der Regierung gesucht wird, um ihn entweder zum Heeresdienst heranzuziehen oder eines Verbrechens zu überführen. Schliesslich gibt der Verkäufer den Beweis, dass der Sklave von allen möglichen und unmöglichen Fehlern und Mängeln frei ist und aus diesen Gründen derselbe ein besonders wertvolles Kaufobjekt ist. Wie bereits in Jahrbuch XIII S. 32—54 bei der Veräusserung der unbeweglichen Gegenstände erklärt wurde, dass mit der Übertragung derselben auch gewisse Mobilien und sogar Immobilien, welche auf dem betreffenden Grundstücke liegen oder angebracht oder zur Benutzung derselben bedingungslos notwendig sind, stillschweigend ohne eine hierauf bezügliche Vereinbarung der Kontrahenten in den Besitz des Käufers übergehen, ebenso gibt es gewisse Gegenstände, welche mit dem Sklaven zugleich nach der Perfektionierung des Kaufaktes das Eigentum des Käufers bilden. Eine einzige Stelle der Tossephtha1) gibt uns Aufschluss über dieses Besitzrecht des Käufers, woselbst bestimmt wird, dass mit der Magd auch die Kleider und Geräte, welche die Magd auf ihrem Körper trägt, verkauft sind und die Aufzählung oder sogar eine Erwähnung derselben in dem Kaufverträge ist vollständig irrelevant, der Käufer hat auf dieselben Anspruch und der Verkäufer kann sie daher ihm nicht vorenthalten. Jedoch die Schmuckgegenstände, wie Ohrgehänge, Nasenring, Fingerringe und Halsketten bleiben das Eigentum des Verkäufers der Magd. Wurde aber bei der Besprechung des Kaufes bestimmt, dass folgende Formel in die Kaufurkunde eingetragen werde: Krankheit zn sein, denn auch in Lev. 13, 35 heisst es von dieser Krankheit: ״Wenn sich aber der Haaraussatz in der Haut nach seiner Reinheit ausbreitet“. ף Toss. B. b. IV, 3 (403, 5). 13 Jahrbuch der J. U G. XIX.