Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 228)
- Language
- German
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192 und von neuem und altem Geschwür bis auf vier Jahre1)“, oder: ״und von neuen und alten Geschwüren, welche goldglänzende Haare hervorbringen“ 2). *) Rascbi z. St. erklärt, dass es die Eigenart eines alten Aussatzes ist, dass derselbe innerhalb von zwei Jahren zurückkehrt, darum stellt der Käufer die Bedingung, dass der Kauf ungültig sei, wenn der Sklave in einem Zeitraum von zwei Jahren aussätzig wird. — טצהר bedeutet nach Rascbi im Persischen *zwei“, nach Aruch ״drei“, aber schon Kohut bat es richtiggestellt und betont, dass es »vier“ bedeute, s. auch Fleicher in Levy Nh Wb II. S. 210. Auch nach Codex Hammurabi § 278 ist der Kauf eines Sklaven ungiltig, wenn denselben ״benu* — Krankheit innerhalb eines Monates befallt. Diesem Gesetze entsprechend und besonders, da ״die Haftpflicht auf vier Jahre für das Auftreten einer Krankheit an sich schwer anzunehmen“ ist, fühlt sich S. Funk im Jahrbuch VII. S. 217 veranlanlast, eine vierwöchentliche Haftpflicht anzunehmen.— In Rom bestimmte das Sklavenedikt, dass sobald für den Sklaven Garantie geleistet worden ist und es stellte sich heraus, dass derselbe mit bestimmten Mängeln behaftet ist, der Verkäufer zur Rückgabe des Kaufpreises innerhalb 2 Monaten unter der Voraussetzung verflichtet ist, dass der Käufer vorher zur Rückgabe des Sklaven bereit und im Stande ist. Wurde aber keine Garantie geleistet, so betragt die Frist der Rückgabe fl Monate, 8. A. Bechmann, Geschichte des Kaufes im römischen Rechte, Erlangen 1876 S. 401 u. 407. Eine ähnliche Bestimmung war auch im griechischen Rechte von Geltung, s. S. Mayer, die Rechte der Israeliten, Römer und Griechen II. Leipzig 1866 S. 222. — Die babylonischen Beziehungen der ganzen Formel und die Vergleichung derselben mit den babylonischen Verträgen stellt N. M. Nathan in OLZ 1908 S. 182 f. zusammen, vgl. auch Pick, Talmudische Glossen, Berlin 1903 S. 25. 2) Die LA: צהב befindet sich im ספר השטרות des R. Jehuda Barsilai, s. oben S. 191 Anm. 3 und ist ^צה zu lesen, vgl. Lev. 13, 30 f. — Somit wäre T die Schwierigkeit der Erklärung gehoben. Es ist nämlich nicht anzunehmen, dass in eine rein aramäische Formel ein persisches Zahlwort auf genommen werde, besonders, da gewöhnlich nur hebräische oder aramäische Zahlwörter gebräuchlich sind. Wie aus der vorhergehenden Anmerkung ersichtlich ist, würde dieses Zahlwort verschiedene Deutungen zulassen, man kann sich das Wort ״Jahre“ oder ״Wochen“ hinzudenken; es ist jedenfalls auffallend, dass in der Formel nicht angegeben ist, worauf sich das Zahlwort bezieht. Dieser Umstand spricht jedenfalls gegen die übliche Erklärung. Auch die bei den anderen Völkern des Altertums erwähnten Bestimmungen (s. vorhergehende Anm.), laut welchen in einem gewissen Zeiträume der Kauf rückgängig gemacht wird, falls derselbe mit einer schweren Krankheit behaftet ist und dieselbe in diesem Zeiträume wieder zum Ausbruche gelangt, ist gar kein Beweis für die Richtigkeit der gewöhnlichen Erklärung. Denn ein gewöhnliches Geschwür wird nicht von so grosser Tragweite sein, dass der Knecht dadurch zum Dienste unbrauchbar ist. Jedoch ein Geschwür, bei welchem sich das goldglänzende Haar zeigt, scheint eine in gewissen Zeiträumen wiederkehrende