Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 227)
- Language
- German
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191 zu schützen, in jede Urkunde aufzunehmen verordnete und welche nachher auch in alle nachtalmudischen Urkunden verzeichnet wurde. Es ist fast mit Sicherheit anzunehmen, dass diese Formel schon Jahrhunderte lang vor Rab Jehuda bekannt und auch angewendet wurde und Rah Jehada hat, weil wahrscheinlich manche Verkäufer sich weigerten, die in der Formel bestimmten Garantien und Verpflichtungen zu übernehmen, die Verordnung der Aufnahme der Formel in alle Kaufscheine über Sklaven in Kraft gesetzt. Sie lautet: עבדא דנן מוצדק לעבדו1) ופטיר ועטיר מן חרורי ומן עלולי ומן ערורי מלכא (2ומלכתא ורשום דאיניש לא אית עלוהי ומנוקה מכל מום ומן שחין מפיק .(3על צהב) חדת ועתיק oder)עד מצהר ״Dieser Sklave ist nach Recht der Sklaverei verfallen, er ist frei und fern geblieben von jeder Befreiung und von allen Ein־ Sprüchen, wie auch von jedem Einwand des Königs und der Regierung4); es befindet sich an ihm kein Sklavenmerkmal irgend eines Menschen5). Und er ist auch frei von jedem Leibesfehler 1l עברו die gleiche Bildung wie אנתן s* den 1. Teil d. A. S. 7Ö (Jahrbuch S. 114) und bedeutet ״Knechtschaft“, daher ist die Correktar עבדות überflüssig, s. auch Fischer, Zur Erklärung des Papyrus F von Assuan in der OLZ 1913 S. 307. Über die Endung vgl. Barth, Sprachwissenschaftliche Untersuchungen zum Semitischen II. Teil, Leipzig 1911 S. 24 f. ף r. Ascher und תוספות ךי״ך z• st. lesen: דנפיק ביה♦ 8) Alfasi liest am Schlüsse der Formel: ודרש□ דאיניש לא איתי על1הי ומינקי מכל מום ומן כל שחין עד צ ח ר חרת ועתיק• Jehuda b. Barsiia! im ספר השטרות s. 69 hat die la: ועבדא תן מוצדק לעובדו ופטיר ועטיר יהא מן חרירי ומן ערורי ועלולי ומערורי מלכא ומלכתא וחש□ ורשות דאיניש לית ספר העיטור "י1 .עלוהי ומנוקי מכל מום ושחין דנפיק על צ ה ב חדת ועתיק ed. Lemberg s. 58d lautet die Formel: עבדא דנן מוצדק לעבד ופטור ועטיר מן ערורי ומן עלולי מלכא ומלכתא ורושם דאיניש לית עלוהי ומנוקי מכל מום וכל שחין עד חצר חדת ועתיק. 4) כלבתא bedeutet ״Königin“, so wurde diese Stelle auch stets übersetzt, jedoch ist dann der Sinn der Stelle unklar. Daher scheint die Korrektur ומלכותא Regierung passender zn sein. Ygl. den bekannten Ausdruck: מוכתב למלכות «Er ist der Regierung verschrieben oder [als Soldat] ausgehoben worden in Toss. B. b. IV, 4, jer. B. b. VII, 3 (15d 15), Ket. 57 a, Kid, 11a, B. b. 92 b. Pick, Talnmdische Glossen, Berlin 1903 S. 25 vergleicht diesen Ausdruck mit einigen Redewendungen, weiche in den assyrischen Urkünden gebräuchlich sind: püt amöl si[c]hi, amel pakirranu, amel arads[ch]arrütu ״gegen Königsknechtschaft bürgt der und der“. ö) Den Sklaven wurden Zeichen angebracht (s. Sabbath 58 a), ata das Eigentumsrecht an denselben klar beweisen zu können.