Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 226)
- Language
- German
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190 gewinnen für euere Kinder nach euch zum Erbbesitz“ (Lev. 25, 44—46). Auch die Kriegsgefangenen wurden immer leibeigen gemacht. Der Sklave ist den Immobilien gleichgestellt1), daher sind beim Verkaufe desselben laut der Verordnung der Miscbna nur diejenigen Akte anwendbar und zum Abschluss des Kaufes gültig, welche bei der Übertragung eines unbeweglichen Gutes festgesetzt worden sind und zwar durch die Erlegung der Kaufsumme oder durch die Anfertigung und Überreichung eines Kaufkontraktes oder durch Besitzergreifung2). In der Amoräerzeit betrachten einige Talmudlehrer den Sklaven wie Mobilien und infolgedessen kann man denselben auch durch Tausch oder durch Ansichzieken (משיכה) in den Besitz gewinnen3).; Der von einem Nichtjuden gekaufte oder sonst erworbene Sklave konnte nur dann im Besitze des Juden bleiben, wenn er sich freiwillig zum Judentume bekehrt. Zur Bekehrung darf der Sklave nicht gezwungen, sondern bloss überredet werden. Will sich der Sklave trotz der Überredung nicht bekehren, so darf ihn der Herr nicht länger als ein Jahr behalten und nach der Jahresfrist muss er ihn wieder an einen Götzendiener verkaufen4). : Damit der Besitzer des Sklaven sein Anrecht allen Einwendüngen gegenüber klar beweisen könne, ist wahrscheinlich in den meisten Fällen eine Kaufurkunde angefertigt worden. Eine in ihren Ausdrücken, Bezeichnungen und in juridischen Beziehungen interessante Formel der Kaufurkunde des Sklaven ist uns im Talmud erhalten, welche Rab Jehuda5), um den Käufer vor jedem Schaden עבד איתקש לקרקעות (ג Megilla 23b, ferner Jeb. 99 a, Kid. 22b, Gittin 39 a, B. k. 12 a, B. b. 68 a und 150 a. ׳ *) Kid. I, 3 (22b). s) Samuel in Kid. 22 b, vgl. auch die Lehre des R. Acha, Sohn des R. Avja in B. b. 150 a. 4) Jeb. 48 b. R. Isak b. Samuel in den Tossaphoth z. St. 8. v.ארן meint, dass es!ein Verbot der Thora ist, im letzteren Falle den Sklaven zu behalten, hingegen ist R. Jehuda b. Nathan der Ansicht, dass nur eine Verordnung der Rabbinen den Sklaven zu behalten, verbietet. Als später das Staatsgesetz verbot Jemanden zum Judentum zu bekehren, wurde erlaubt, den Sklaven auch ohne Erfüllung der talmudischen Bedingung zu behalten, s. Mordechai zu Jeb. Nr. 41 und R. Mose Isserles zu Jore Dea § 267, 4. 5) Gittin 86 a. Alfasi z. St., ferner R. Jehuda b. Barsilai im ססר השטרות S, 68 und ספר העיטרר cd. Lemberg 58d lesen nur Rab.