Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 225)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3486266-3486303--7464-3493841- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
89 ו אני פלוני לקחתי בתו של «2רני ״Ich N. habe die Tochter des N. gekauft“1). Der Verkauf eines Mannes geschieht auf dieselbe Art und Weise, wie der des Mädchens.. Nähere Bestimmungen hierüber sind uns in der talniudischen Literatur nicht direkt erhalten, aber es ist zu entnehmen, dass der sich verkaufende Mann den Kaufsehem selbst aussteilt und seinem Herrn überreicht, in welchen er als Hauptinhalt verzeichnet: ״Ich N. bin hiermit dir N. verkauft4‘2). Die Erwerbung eines jüdischen Knechtes wird entschieden abgeraten, indem die Lehre sprichwörtlich wurde: ״Wer einen jüdischen Knecht erwirbt, kauft sich einen Herrn“. Es ist nämlich geboten, den jüdischen Knecht brüderlich zu behandeln, ihm dieselbe Speise und dasselbe Getränk verabreichen za lassen, die sein Herr geniesst und ihm eine ebenso gute Lagerstätte anzuweisen, wie die, auf welche der Herr ruht3). Mit der Aufhebung der Institution der Jobeijahre hat auch der Kauf eines jüdischen Knechtes and einer jüdischen Magd aufgehört, da dieselben laut biblischer Varschrift spätestens im Jobeijahre die Freiheit erlangen müssen und da nun diese Einrichtung mit der Auswanderung der zehn Stämme aus dem heiligen Lande aufgehört hat, kann vom Kaufe eines jüdischen Unechtes nur bis zum genannten Zeitpunkt gesprochen werden 4). b) Der Verkauf eines heidnischen Sklaven. Der nichtjüdische Sklave konnte Gegenstand des Handels sein. Man konnte ihn erwerben ״aus den Völkern, die rings um dir sind, aus ihnen könnt ihr Sklaven and Magd kaufen. Und auch aus den Kindern der Beisassen, die als Fremde bei eueh wohnen, aas ihnen könnt ihr kaufen, und aus ihrem Gesehleehte, das bei euch ist, die sie in eurem Lande gezeugt haben, und sie sollen euch zum Besitz verbleiben. Und ihr könnt sie als Eigentum 1) Jer. I, 2 (59 a 43, 45). 2) Siehe Maimonides, Abadim II, 1. s) Kid. 20 a und 22 a, Archin 30 b. ף Archin 29 a: אין עבד עברי נוהג אלא בזמן שהיובל נוהג שנאמר עד שנת היובל יעבור עמך -(Lev. 25, 40)♦ Die Suspendierung der Institution der Jobeijahre s. in Megilla 14 b und ßascbi ib., ferner Arctan 32 b.