Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 224)
- Language
- German
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18Ö ihm nicht aus der Not, verkauft er seine Tochter1) und dann nimmt er Darlehen auf (V. 35). Schliesslich, wenn ihm auch dieser Ausweg durch die grosse Schuldenlast geschlossen ist, verkauft er sich selbst (V. 39) 2). Nachdem der Jude vollständig verarmt ist und gar keinen Besitz, weder Mobilien noch Immobilien sein Eigentum nennt, gestattet ihm das Gesetz seine Tochter zu verkaufen, damit er mit dem Kaufpreise sein Leben friste. Das zu verkaufende Mädchen darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten haben, also solange sie eine ״Kleine“ genannt wird und nicht wenn sie bereits die Bezeichnung ״ נערהMädchen“ fährt, steht es in der Macht ihres Vaters sie dienstbar zu machen3). Man erwirbt eine Magd, indem man dem Vater die Kaufsumme überreicht oder wenn in eine ürkünde der abgeschlossene Kaufakt verzeichnet wird. Es ist aber anzunehmen, dass beide Handlungen zusammen vollzogen worden sind. Den Kaufschein stellt nach der Ansicht des R. Huna der Käufer aus, aber B. Chisdä ist der Meinung, dass der Vater dieses Dokument anfertigen muss, so wie beim Verkauf irgend eines unbeweglichen Gutes der Verkäufer der Aussteller des Kaufkontraktes ist4). Im jerusalemischen Talmud wird die Lehre überliefert, dass es rechtlich gestattet ist, wenn sowohl der Vater wie auch der Käufer die Urkunde anfertigt. Übergibt nun der Vater einen Kaufschein dem Käufer, so ist in den Text desselben die Formel aufzunehmen: אני פלוני מכרתי בתי לפלוני ״Ich N. habe meine Tochter dem N. verkauft“. Wenn aber der Käufer dem Vater des Mädchens eine Urkunde aushändigt, so müssen in dieselbe die Worte geschrieben werden: l) S. Krauss, Talmudische Archäologie II. S. 83 schreibt: ״schliesslich auch seine Tochter, ja auch seinen Sohn verkauft“. Hierfür ist aber in der ganzen tahnadischen Literatur kein Anhaltspunkt, im Gegenteil, es wird sogar betont, dass der Vater nur die Tochter nicht aber den Sohn verkaufen kanu, s. Mechilta des R. Schimon b. Jochai ed. Hoffmann S. 122. *) Tos. Archin V, 4, Archin 30b, Kid. 20 a, Sukka 40b, Tanchuma ed. Buber zu Lev. 25, 14 S. 104. *) Nedarim 76 a, Mechilta des R. Schimon b. Jochai ed. Hoffmann S. 123, s. auch Ket. III, 8 (40 b). 4) Kid. 16a, s. Raschi z. St. s. v. להכי. Die Halacha acceptiert die Ansicht des R. Ohisda, s. Maimonides, Abadim IV, 3.