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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 223

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 223)
Language
German
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187 derselbe sich gegen die Öffentlichkeit vergeht, — indem er eiiieä Diebstahl begangen bat und den gestohlenen Gegenstand nicht zurückerstatten oder bezahlen kann —, und in dieser Weise ihm die Strafe verhängt wird1); aber eine Privatperson als Verkäufer des Juden ist gänzlich ausgeschlossen. Sogar der Jude selbst darf sich ohne triftigen Grund nicht verkaufen, beispielsweise damit er die Kaufsumme später nach gewonnener Freiheit geschäftlich verwende. Die Worte der Bibel in Lev. 25, 89: ״Und wenn dein Bruder neben dir verarmt und sich dir verkauft“, werden dahin gedeutet, dass nur die grösste Not der Beweggrund des Verkaufes sein darf, wenn er mehr gar nichts im Besitze hat, um das Leben zu fristen*). Der Talmud erklärt auch, wann diese Zeit eintreten kann, indem die Reihenfolge der Vorschriften in Lev. 25 die Stadien der Verarmung anzeigt, welche der Jude zur Zeit der finanziellen Not einhalten muss. Zunächst verkauft er seine Mobilien (Vers 14), genügt diese Summe zur Aufrechterhaltüng seiner früheren Lage nicht, so veräussert er seinen Grundbesitz an Felder und Äcker (V. 25); hiernach folgt der Verkauf des Wohnhauses (V. 29). Hilft auch dieser Betrag *) Bezahlt aber der Dieb den Wert des gestohlenen Gegenstandes nnd sein Vermögen reicht nur za dem ihm als Strafe anferlegten doppelten oder vier and fünffachen Betrag des Gegenstandes (s. Ex. 21, 37 nnd 22, 3) nicht ans, wird er vom Gerichtshof nicht verkauft. Ebenso kann der Jude nicht verkauft werden, wenn er über einen Diebstahl Zeugnis abgelegt hat und als falscher Zeuge überführt wurde, in welchem Falle er nach Deat. 19,19 den Wert des von ihm als gestohlen behaupteten Gegenstandes bezahlen muss, er jedoch hierzu kein Geld hat, s. Mecbilta des R. Schimon b. Jochai ed. Hoffmann S. 138 zu Ex. 22, 2 und jer. Sota III, 8 (19 b 65). Ob ein Dieb für jeden Diebstahl besonders verkauft werden soll, bildete Meinungsverschiedenheit. Raba bejahte diese Frage, jedoch Abaje lehrt, dass der Dieb wegen der Diebstähle nur dann öfter verkauft wird, wenn er jedesmal eine andere Person bestohlen hat, s• Kid. 18 a und die Erklärung des Rasch! z. St. Die Tossaphoth z. St. s. v. stimmen der Erklärung des Raschi nicht bei und meinen, dass der Streit zwischen Raba und Abaje sich nicht um die bestohlenen Personen, sondern um das Verhältnis zwischen den gestohlenen Gegenständen und dem Erlösegeld für die Person des Diebes handelt, s. daselbst. — Eine Frau kann wegen eines Diebstahles nicht verkauft werden, s. Sota III, 8 (23a), Tos. Sota II, 9 (295,18), Mecbilta des R. Schimon b. Jochai a. a. 0. *) Tos. Archin V, 8 (550, 2), Maimonides Abadim 1? 1.

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