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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 222

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 222)
Language
German
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IRI
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186 desjenigen, der die Kaufurkunde kauft, das in diesem Dokument erwähnte Grundstück. War jedoch die verkaufte Urkunde nur eine Beweisurkunde, indem der Käufer das darin genannte Gut seiner Zeit durch Erlegung des Kaufpreises oder durch eine andere Art sich angeeignet hat, so erwirbt der Käufer kein Recht auf das in Rede stehende Grundstück1). XVII. Verkauf des Knechtes und der Magd. Der Erwerb des Eigentumsrechtes an einer Person ist nach dem bibiisch-talmudischen Rechte der Zugehörigkeit zum jüdischen Volke oder der freradlichen Abstammung der dienstbaren Person gemäss bemessen. Dem entsprechend ist auch das Verfügungsrecht über den jüdischen und nichtjüdischen Knecht verschieden. Die Erwerbung der Knechte ist daher der biblisch talmudischen Vorschriften gemäss in zwei Gruppen zu teilen. a) Der Verkauf eines jüdischen Knechtes. Dem Handel mit jüdischen Knechten und Mägden hat die heilige Schrift zunächst durch die Gesetze der Siebent- und Jobeijahre vorgebeugt, indem die Dauer der Dienstbarkeit auf eine sehr kurze Zeit bestimmt ist, da der jüdische Knecht und die Magd in den genannten Jahren zur Freiheit ausgehen, wozu nicht einmal die Einwilligung der dienstgebenden Person notwendig ist2). Ferner wird durch das Gebot in Leviticus 25, 42 angeordnet: ״Sie sollen nicht verkauft werden, wie man einen Sklaven verkauft“, daher ist der jüdische Knecht nie als ein Handelsgegenstand zu betrachten. Tatsächlich ist in der Bibel und im Talmud keine Stelle zu linden, laut welcher den Verkauf des jüdischen Knechtes eine dritte Person bewerkstelligen könnte, sondern es ist bei jeder Gelegenheit von dem Falle die Rede, dass der Verkäufer der jüdische Knecht selbst ist oder der Vater verkauft seine Tochter als Magd. Auch der offizielle Gerichtshof kann einen Juden als Knecht verkaufen, wenn ף B. b. 169 b, vgl. hierzu die Anmerkung des- Gaon R. Elija aus Wilna zu Choschen Mischpat 66, 55. 2) Siehe hierüber weiter unten bei der Erklärung der Freilassungsurkunde.

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