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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 221

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 221)
Language
German
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IRI
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185 freit. £>arum pflegt der Käufer sofort nach dem vollzogenen Kaufakte den Schuldner zu überreden, damit dieser ihm einen netten Schuldschein, in welchem er als der Gläubiger genannt ist, anfertigen lasse1). Die Verzichtleistung auf Bezahlung der Schuld ist, falls die Frau eine solche, nachdem sie in die Ehe gegangen ist, in der Absicht ihrem Manne einen Schaden zuzufügen, abgibt, ungültig, weil die Frau mit der Heirat aller ihrer Keehte zugunsten ihres Mannes entsagt und ohne Einverständnis ihres Mannes kein Erwerbsrecht besitzt2). Tatsächlich verliert aber der Käufer auch dann nichts, wenn der Verkäufer die Schuld dem Schuldner erlassen bat, weil der Gerichtshof, dem der Käufer seine Klage vorlegt, den Verkäufer zur Bezahlung der ganzen Darlehenssumme, welche jedenfalls grösser ist als die Kaufsumme, verurteilt3). Die Klausel der Haftbarkeit wird so wie in die Kaufscheine über Immobilien auch in den Kaufkontrakt über einen Schuldschein eingetragen. Sie bewirkt, dass der Käufer, wenn der Gläubiger des Verkäufers den Schuldschein beansprucht oder Jemand beweist, dass er schon früher diese Urkunde gekauft hat, das Recht bat, Schadenersatz von den Gütern des Verkäufers zu beanspruchen. Letzterer ist dann verpflichtet, entweder das betreffende Grundstück dem Käufer zu überlassen und ihm die Kauf summe zurückzuerstatten4). Wie eine Forderung, ebenso kann auch eine Kaufurkande, welche als Erwerbsurkunde gilt, einem Anderen übertragen werden. Wenn daher der Käufer eines Grundstückes, welches derselbe durch die Aneignung der Kaufurkunde erworben hat, diesen Kaufkontrakt verkauft und über diesen Akt einen Kaufscbein anfertigt, in welchem er die Klausel קני לך הוא וכו׳ aufnimmt, so übergeht in den Besitz ') Ket. 86 a. Rab Huna, Sohn des R. Josna vertritt die Ansiebt, dass der Käufer vom Schuldner einen neuen Sehnldsehein verlange. *) Ket. 85b. 8) Ket. 86 a. Wenn der Verkäufer mit Zeugen beweist, dass er die Verziehtleistung auf Bezahlung der Sehuld noch vor dem Verkaufe des Schuld- Scheines abgegeben hat, so muss er dem Käufer nur die Kanfsiimme zurückerstatten, weil der Kauf als ein irrtümlicher betrachtet wird, da der Schuldschein zur Zeit des Verkaufes mehr keine Gültigkeit gehabt bat, s. den Kommentar des R. Jesaja da Trani z. St. 4) S. hierüber Tur Cboschen Mischpat § 66.

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