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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 220

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 220)
Language
German
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84־1 Kaufeumme in Anwesenheit der Zengen geschehen ist, die nach־‘ her den bereits vollzogenen Akt in die Urkunde aufzeichnen, damit dieselbe dem Käufer als Beweis dessen diene, dass er rechtlich in den Besitz des Schuldscheines kam, so ist der Kauf dennoch nichtig und nur der Verkäufer hat das Recht vom Schuldner die Bezahlung seines Darlehens zu fordern1). Die Übertragung der Forderung kann nur in folgenden Fällen ohne Erfüllung der genannten zwei Handlungen Gültigkeit erlangen: a) Wenn Jemand ein Grundstück und vermöge dessen (אגב) zugleich einen Schuldschein verkauft, so erwirbt der Käufer die Schuldurkunde mit dem Kaufe des Grundstückes und es erübrigt sich die bei der Veräusserung einer Urkunde notwendigen Formalitäten zu erfüllen. Der Verkäufer hat jedoch die gewöhnlich in die Urkunde einzutragende Formel: קני לך הוא ובר bei der Übergabe des Schuldscheines zu sprechen2). . b) Bringt die Frau in die Ehe entweder als Mitgift oder auch als Nutzniessungsgut3) einen Schuldschein, so erwirbt denselben ihr Mann ohne Anfertigung eines Kaufkontraktes und auch ohne vorschriftsmässige Übergabe desselben4). Die erwähnten zwei Handlungen, welche bei der Übertragung der Forderung gesetzlich notwendig sind, wurden zu dem Zwecke verordnet, damit der Käufer sein Recht zur Erhebung der Schuld klar beweisen könne, darum sind auch die anderen Kaufakte beim Kaufe eines Schuldscheines ungültig. Trotz dessen, dass der Käufer zwei Schriftstücke, um sein Recht zu wahren, besitzt, — nämlich den Schuldschein und die Kaufurkunde —, vermag der Verkäufer im Vereine mit dem Schuldner den Käufer zu beschädigen, indem der Verkäufer, — also der ursprüngliche Gläubiger —, dem Schuldner die Schuld erlässt. Letzterer ist, sobald der Gläubiger eine dahinlautende Erklärung abgibt, von der Bezahlung des Darlehens be- *) B. b. a. a. 0. iin Namen des Hab Kahana, s. hierüber ausführlich in Tur Cbosdben Mischpat § 66. *) B. b. 77b, vgl. hierzu die Kommentare des R. Gerschom und die Tossaphoth z. St. s. v. נקנח. Auch die Dezisoren entscheiden in der Weise, s. Alfasi z. St. und Tür Choschen Mischpat § 66. 3) Den Unterschied zwischen beiden s. im I. Teil d. A. S. 104 f. (Jahr buch S. 148 f.). 4) S. Ket. 95 b und Choschen Mischpat § 66, 12.

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