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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 219

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 219)
Language
German
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183 die Übergabe des Schuldscheines dem Käufer schliessen dieseti Kaufakt ab, wobei die Ausstellung des Kauf Scheines vor der Übergäbe der Schuldurkunde stattfinden muss und in dieser Weise beide Akte von einander untrennbar vollzogen worden sind1). In diese Kaufurkunde ist eine Formel folgenden Wortlautes anfzunehmen 2): (3קני לך הוא רכל שעבודא דאית ביה ״Erwirb dir ihn [= den Schuldschein] und alle in ihm enthaltenen Verpflichtungen“. Die Aufnahme dieser Formel in die Kauf urkunde ist unumgänglich notwendig, denn ohne dieselbe ist der Kauf als ein irrtümlicher Akt zu betrachten und ungültig. Der Kauf schein kann nämlich in diesem Falle nur eine Erwerbsurkunde (שמר קנין) sein; wenn daher die Übergabe der Schuldurkunde und die Auszahlung der מילר übergeben, weil der Verkäufer spricht: ״Erwirb diese Urkunde“ und das sind leere Worte, weil der Käufer auf keine Art beweisen kann, dass er im rechtlichen Besitz der Schuldurkunde ist, s. die Tossaphot z. St. s. v. אותיות. x) In der Meinungsverschiedenheit der Talmudlehrer Uber אותיות נקנות במסירה, °b man Schuldscheine durch die blosse Übergabe erwerben kann, oder אותיות אין נקנות במסירה, ob die Übergabe des Schuldscheines alkin zur Erwerbung ihres Besitzes nicht genügt, ist grundlegend der Streit Rabbi’s mit den Weisen (חכמים)• Rabbi vertritt erstere Ansicht und die Rabbinen lehren, dass weder durch die Ausstellung einer Kauf urkunde allein, noch durch die Übergabe des Schuldscheines allein der Käufer nicht in den gewünschten Besitz der Schuldurkunde kommt, bis beide Akte zusammen vollzogen worden sind, B. b. 76 a. Die Ansichten der einzelnen Talmudlehrer in dieser Frage s. im ספר מלא הרועים s• v* אותיות verzeichnet. Im Jeruschalmi (jer. Ket. XI, 1 (34 b 22 f.) ist bloss die Ansicht des R. Nathan überliefert, welche mit der Meinung des ßabbi übereinstimmt. s) B. b. 76 b n. Kid. 47 b. Auch in den nachtalmudischen Kauf urkunden über Schuldscheine ist natürlich diese Formel enthalten, s. ספר השטרות ües R. Jehuda b. Barsilai ed. Halberstam S. 48 und ספר העיטור öä- Lemberg S. 59 a. Die Kodifikatoren gestatten folgende Worte auf die Schuld urkunde zu schreiben und verlangen nicht die Anfertigung eines besonderen Kaufscheines. Diese Bemerkung soll aber lauten:אני פלוני בן פלוני מקנה לך פלוני בן פלוני שטר זה על פלוני בן פלוני איהו וכל שיעבודא דאית ביה. »ich n., Soim des N., gebe dir N., Sohn des N., zum Besitz dieser Urkunde gegen N., Sohn des N, sie und alle in ihr enthaltenen Verpflichtungen“, s. ספר מאירת עינים Chosehen Mischpot § 66, 1 und באר המלה z• St. 8) So nach דקדוקי סופרים mad Alfasi zu B. b. a. a. 0, ferner Rasch! zu Kid. a. a. 0., wie auch in der vorhergehenden Anmerkung erwähnten Urkundenformulare. In unserem Talmudtext B. b. a. a. 0. steht: ובל שעבודא דביה un(1 Kid. a. a. 0.: שעבוריה.

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