Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 218)
- Language
- German
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faaher soll die neue Urkunde von folgendem Inhalte sein1) שטרא דנן (דלא) [דכתבנוהי2) לא] למיגבי ביה לא ממשעבדי ולא מבט חד (3אלא כי היכי דתיקום ארעא בידיה דלוקח ״Diese Urkunde, die wir [Unterzeichnete] geschrieben haben, diene nicht dazu um mit ihr [ein Grundstück] anzueignen, sei es von verpfändeten oder auch von freien Gütern, sondern damit das [hier bezeichnete] Grundstück im Besitze des Käufers bleibe“. Durch diese Urkunde wird keiner der Kontrahenten verkürzt, denn der Verkäufer kann in der Zukunft den Käufer nicht beschuldigen, dass er ihm dieses Grundstück nie verkauft habe4). XVI. Der Verkauf einer Urkunde. Gegenstand des Kaufes können auch die Forderungen sein und als solcher ist auch der Kauf des Schuldscheines anzusehen. Die Forderung ist untrennbar verknüpft init ihrem Entstehungsgrund, denn dieser ist massgebend für ihren Inhalt* folglich ist auch die Forderung mit der Person des Gläubigers untrennbar verbunden. Die Übertragung der Forderung kann also nur unbeschadet dieser höchstpersönlichen Natur erfolgen, daher ist auch bei diesem Kaufakte das volle Einverständnis des Verkäufers bedingungslos erforderlich. Zum Unterschiede von anderen Kaufobjekten ist die Übertragung einer Schuldurkunde durch die verschiedenen Arten, mit welchen ein Kauf perfektuiert werden kann, so z. B. durch Aneignung des Kaufgegenstandes oder durch Auszahlung der Kaufsumme, nicht möglich, denn diese haben hierbei keine Wirkung und der Kauf wäre als nicht geschehen zu betrachten, wenn die Kontrahenten mittels einer dieser Arten den Kauf des Schuldscheines ausführen wollen5). Nur die Anfertigung eines Kaufkontraktes und >) B. b. 169 b. £) Ergänzt nach Handschriften im דקדקי סופרים# Halachoth Gedoloth ed. Hildesheimer S. 452, 2 und ,יר רמ״ך z• St. 8) Fehlt im Alfasi und דקדוקי סופרים. 4) S. die Kommentare des R. Gerschom und R. Samuel b. MeXr z. St. ö) B. b. 77 a. Die Übergabe einer Urkunde nennt der Talmud ״Worte“