Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 217)
- Language
- German
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Vollständig fehlen1). Denn der Käufer konnte, falls aneh in die zweite Kaufurkunde die Klausel der Haftbarkeit eingeschrieben wird, vielleicht den ersten Kaufkontrakt gar nicht verloren haben, sondern mit der falschen Aussage vom Verlust der Urkunde nur die Anfertigung eines neuen, ebenfalls mit der Klausel der Haftbarkeit versehenen Kaufscheines bezwecken und mit Hilfe derselben vom Verkäufer ein anderes Grundstück fordern und sich auch aneignen. Ferner muss die zweite Urkunde das Datum der ersten tragen2). Wenn nämlich die neue Urkunde vom Tage ihrer Anfertigung datiert ist, so könnte der Käufer, der in der Zwischenzeit das Grundstück wieder dem Verkäufer verkauft hat, vom Letzteren das Grundstück durch die Behauptung beanspruchen, dass er erst jetzt, am Tage der Ausstellung der zweiten Urkunde, dieses Objekt gekauft hat. J) Im Talmud (B. b. 169 bf.) wird auch die Ansicht vertreten, dass mau dem Käufer eineu vollständigen neuen Kaufschein ausstelle, worin auch die Klausel der Haftbarkeit verzeichnet sei und damit der Käufer keinen Unfug mit demselben treiben könne, soll man zu gleicher Zeit dem Verkäufer ein Schriftstück (eine Art Quittung) übergeben, in welchem stehen soll: כל שטרי דיפקון על ארעא דא דקרים זמניהון מזמן דהשתא פסולין לבר מן דיפון בזמנא דא מזמן של שטר זה ״Alle Urkunden, die über dieses Grundstück erscheinen werden, deren Datum ein früheres ist als das heutige Datum, sind ungültig, mit Ausnahme deren, welche vom heutigen Tage datiert, vom Tage der Ausstellung dieses Schrift- Stückes, erscheint“. Dieser Ausw eg wird aber als rechtlich ungenügend bezeichnet, denn der Gläubiger des Verkäufers, dem das verkaufte Grundstück für sein Darlehen im Schuldscheine verpfändet war, hat das Recht, dieses Grundstück vom Käufer wegzunehmen. Jetzt wird der Käufer mit der zweiten vollständigen Urkunde als Entschädigung seines Schadens denjenigen Käufern ein Gut entreisse», die von seinem Verkäufer später als er diese Güter gekauft haben. Die Einwendüng, dass diese Käufer sich an den Verkäufer wenden werden um vor dem Gericht die erwähnte Quittung aufzuweisen, wodurch sie zu ihrem Rechte kommen, entkräftet nicht vollkommen die Unrichtigkeit dieses Verfahrens, denn in dir Zwischenzeit, bis die Käufer sich diese Quittung vom Verkäufer verschaden können, geniesst der erste Käufer die Früchte dieses Grundstückes. — Ausführlichere Art dieses Verfahrens 8. im Kommentare des R. Gerschom z. ►St. 2) S. hierüber die Tossaphoth zu B. b. 168b s. v. ^אי nnd ספר סאידת עני□ zu Choschen Mischpat 239, 2.