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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 216

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 216)
Language
German
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IRI
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180 beschlossen, dass [der Käufer] das Geld am zehnten Nissan uberg ehe“ 1). XV. Anfertigung einer zweiten Kaufurkunde. Wenn der Käufer behauptet, dass er seinen Kaufkontrakt verloren hat, so ist der Gerichtshof2), falls der Käufer die Zeugen bringt, die das erste Dokument unterzeichnet haben, berechtigt, einen neuen Kaufschein auszustellen und denselben dem Käufer zu übergeben. Die Notwendigkeit der Anfertigung desselben ergibt sich aus dem Umstand, weil die Möglichkeit vorhanden ist, dass eventuell der Verkäufer selbst das in Verlust geratene Dokument findet oder der Finder dem Verkäufer diese Urkunde übergibt, weicher im Besitze dieses wichtigen Schriftstückes die Behauptung aufstellt, dass der Kauf rückgängig gemacht worden ist und daher der Käufer ihm diese Urkunde ausgefolgt habe; wenn nun der Käufer, — falls man ihm keine neue Urkunde anfertigen würde —, diese Behauptung zu entkräften kein Schriftstück besitzt, so verliert er tatsächlich das Anrecht auf das bereits früher erworbene und jetzt noch rechtlich in seinem Besitze stehende Grundstück. Diese zweite Urkunde kann nur dazu dienen, dass der Käufer zu jeder Zeit sein Recht auf das betreffende Grundstück klar beweisen könne; darum stimmt diese mit der ersten Urkunde in der Bestimmung des Feldes überein. Auch die anderen Klauseln, welche durch die Vereinbarung der Kontrahenten im ersten Kaufscheine Aufnahme gefunden haben, können hier wieder verzeichnet werden, nur der Klausel der Haftbarkeit darf im zweiten Dokument keine Erwähnung getan werden, diese muss im neuen Kaufscheine נ) Jer. B. na. I, 8 (8a 48). B. Moses b. Nachman bemerkt in seinen Novellen zu B. b. 172 a, dass die Lehre des B-. Hamnuna sich nur auf Erwerbsurkunden (שטר קבין) beziehen kann, vgl. auch Maimonides, Malwe Welowe XXIII, 6. a) Auch die Zeugen allein sind berechtigt einen zweiten oder auch mehrere Kaufscheine über denVerkauf eines Grundstückes zu schreiben, sie müssen nur die weiter erwähnten Regeln, die bei der Herstellung dieser Duplikate angeordnet sind, befolgen, b. b. 171a: עדים כיחבין אפילו עשרה שטרות על שדה יאחו) vgl־ auch Sifthe Koben zu Choschen Miscbpat § 239, 1.

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