Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 214)
- Language
- German
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178 Käufer in den rechtlichen Besitz des darin erwähnten Grundstückes gelangt, ist die genaue Summe aufzunehmen, da die Auszahlung des Kaufpreises in diesem Falle erst nach der Übergabe des Dokumentes geschieht. Der Verkäufer kann oft mit der Veräusserung seines Besitztumes — oder auch der Käufer — abgesehen vom Geschäftsinteresse einen gewissen Zweck erreichen wollen, entweder seine Schuld hierdurch bezahlen oder der Käufer, — der in solchem Falle nur als Käufer figuriert, tatsächlich aber er es nicht ist —, möglicherweise Wohltätigkeit ausüben. Diesen Zweck, den die eine Partei natürlich ihrem Kontrahenten nicht offenbart, erzielt sie dadurch, dass sie zur Auszahlung der Kaufsumme eine Bedingung aufstellt und wahrscheinlich dieselbe, da diese für sie gar wichtig ist, auch in die Kaufurkunde einschreiben lässt. Im Talmud werden folgende diesbezügliche Bestimmungen des Verkäufers resp. des Käufers erwähnt 1). 1) Der Verkäufer bedingt: ״Wenn du die Kaufsumme dem N. übergibst, dann sei dadurch mein Grundstück dir verkauft״.■ 2) Der Käufer bestimmt: ״Hier hast du das Geld und dein Feld sei hierdurch dem N. verkauft״. 3) Die Kontrahenten vereinbaren beiderseits: ״Gib du dem N. das Geld und dtu\11 diesen Akt sei mein Gut dem N. verkauft“. Hat der Käufer nur eine Teilzahlung geleistet, so kann Jeder der Kontrahenten bis zur völligen Auszahlung der Kaufsumme den Kauf auflösen, jedoch geschieht dieser Vorgang stets zu ungunsten dessen, der zuerst den Willen geäussert hat, dass dieser Kauf annulliert werde2). Damit aber keine der Parteien beim Ab- Schluss eines Kaufgeschäftes, wobei der Käufer zuerst nur einen Teil des festgesetzten Kaufpreises erlegt, einen Verlust erleide, lehrte ß. Schimon b. Gamliel, dass man die Kontrahenten, falls sie in dieser Weise einen Kauf abschliessen wollen, überreden möge, dass י) Kid. 7a, s. Raschi z. St. s. v. לעני| ממונאי pl, vgl. auch Tur und (loschen Mischpat § 190, 3f. und die Kommentatoren hierzu. a) g. hierüber Jahrbuch XIII. 3. 14 sub d.