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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 213

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 213)
Language
German
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IRI
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177 Verlobung eine Kethuba verschrieben wurde1) —, ist ebenfalls berechtigt, ein das Eigentum der Waisen bildendes Grundstück za verkaufen, wenn die Erben ihres Bräutigams ihr die Auszahlung der Summe ihrer Verschreibung verweigern2). Auch eine Geschiedene kann in der genannten Weise das Geld für ihre Kethuba sich verschaffen, jedoch darf sie von den Gütern der Waisen nur in An- Wesenheit von drei Richtern des offiziellen Gerichtshofes verkaufen. Vor Abschluss des Verkaufes muss in jedem Falle ein Kaufkontrakt angefertigt werden, in welchem die oben zitierten Worte, welche den Zweck des Verkaufes anzeigen, Aufnahme finden sollen. Keinesfalls ist es notwendig auf einmal ein Grundstück für die ganze Summe der Kethuba zu verkaufen, sondern das Gesetz gestattet, dieselbe in kleinen Teilen zu beheben3). XIV. Vereinbarungen betreffs Bezahlung der Kaufsumme. Der Kauf kontrakt ist, — wie bereits oben erklärt4) —, naeh seiuer Beschaffenheit in zwei streng von einander verschiedenen Gruppen zu teilen und hiernach ist auch die Wirkung, welche dieses Dokument ausüben soll, zu beurteilen. Die Eintragung der Kaufsumme in diese Urkunde richtet sich ebenfalls nach dem Wesen dieses Schriftstückes, ob dieselbe nur als Beweisurknnde oder als eine Erwerbsurkunde gelten soll. Denn die Erwähnung des für den verkauften Gegenstand erlegten Geldes kann in einem Dokument, welches nur als Beweis dessen dienen soll, dass der Vorzeiger desselben das darin bezeichnete Objekt erworben hat, unterlassen werden5). Aber in den Inhalt einer Urkunde, kraft welcher der x) S. hierüber den I. Teil d. A. S. 66 (Jahrbuch S. 110). *) Ket. XI, 2 (97 a). s) Ket. Xf, 3 (97 b). Ebenso muss der Verkauf in Anwesenheit eines offiziellen Gerichtshofes stattfinden, wenn die Witwe sich verlobt hat oder bereits eine neue Ehe eingegangen ist, s. Tur Eben Haeser § 103. «) S. Jahrbuch XIII. S. 20. 5) S. hierüber Choschen Mischpat § 238, 3. Ans dem Zusammenhang ist ersichtlich, dass an dieser Stelle nur von einer Beweisurknnde die Rede sein kann, denn die Anwesenheit des Käufers bei der Anfertigung des Kaufkontraktes ist nur dann nicht notwendig, wenn der Käufer den betreffenden Kaufgegenstand bereits erworben hat und die Urkunde für die Zukunft als Beweis seines Rechtes auf dieses Objekt dienen soll. Jahrbuch der J, L. G. XIX. 12

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