Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 212)
- Language
- German
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176 "לכתובה מכרת ״[Dieses Grundstück] habe ich als Bezahlung der Summe meiner Kethuba verkauft“. Obzwar die Witwe in der erwähnten Weise die Verkäuferin der nicht in ihrem Besitze befindlichen Güter sein kann, dennoch sied die eigentlichen Besitzer, d. h. die Waisen resp. die Erben des verstorbenen Mannes, haftbar für die durch einen solchen Verkauf in das Eigentum des Käufers übergegangenen Grundstückes (אחריות ריתמי). Wenn daher ein Gläubiger des verstorbenen Mannes das verkaufte Gut als Bezahlung der Schuld für sich gerichtlich in Anspruch nimmt, so kann sich der Käufer mit der Entschädigungsklage nur an die Waisen und nicht an die Witwe wenden, welche ihm seinen Verlust bezahlen oder ein anderes, im gleichen Werte stehendes Grundstück überlassen müssen. Ebenso ist es Pflicht der Waisen, den Schaden zu ersetzen, wenn die Witwe für die ihr zukommende Alimentation das Grundstück der Waisen für sich selbst gekauft und der Gläubiger ihres Mannes dasselbe ihr entrissen hat. Jedoch kann die Witwe selbst als Gläubigerin nicht auftreten und das für ihre Alimentation verkaufte Gut vom Käufer als Bezahlung ihrer Kethuba wegnehmen, da sie jedenfalls die Haftbarkeit für dieses Grundstück allen Forderungen gegenüber, die von ihrer eigenen Person ausgehen [אחריות תפשה], beim Abschluss des Verkaufes übernimmt1). Eine Witwe nach der Verlobung, indem der Bräutigam noch vor der Eingehung der Ehe gestorben ist, — falls ihr bei der für ihre Kethuba das betreffende Gut verkauft hat. Denn für die Kethuba sind alle Güter des Mannes, auch die verpfändeten, haftbar, s. den I. Teil d. A. S. 78 (Jahrbuch S. 122). — Hingegen wird in Babli (Ket. 98 b) die nichtigkeit der Ansicht des R. Jehuda, der die Aufnahme der erklärten Worte in die Urkunde fordert, damit begründet, dass die Witwe nicht mit Gehässigkeit beschuldigt werde, indem man glauben könnte, dass sie den ganzen Erlös der verkauften Güter für ihre Nahrung benötigt. ף Ket. 97 a. Die Waisen sind sogar in dem Falle für das verkaufte Grundstück haftbar, wenn die Witwe den Erben Verzicht leistete und sie somit von der Alimentation und der Auszahlung der Kethuba abgesehen hat und der Gerichtshof irrtümlicherweise ein Gut für die Kethuba der Witwe verkauft hat, so müssen die Waisen den Käufer vor den Gläubigern ihres Vaters schützen and seinen Schaden ersetzen, s. Eben Haeser § 108, 2•