Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 211)
- Language
- German
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175 sechs Monate verstrichen sind, wiederholt werden und zwar so oft, bis der durch öfteren Teilverkauf verminderte Grundbesitz so klein geworden ist, dass dessen Erlös nnr der Summe der Kethuba der Witwe entspricht. Ist dieser Zustand eingetreten, so erhält die Witwe dieses Feld oder dessen Verkaufssnmme als Auszahlung ihrer Verschreibung, und somit hat sie ferner kein Recht, irgend welche Forderungen an die Erben ihres verstorbenen Mannes zu stellen1). Der Zweck eines solchen Verkaufes, — ob die Witwe durch die Veräusserung des betreffenden Grundstückes sich Nabrungsmittel verschaffen oder ihre Kethuba einkassieren wollte —, muss bei jeder Gelegenheit in die Kaufurkunde deutlich verzeichnet werden. Daher muss zum gewöhnlichen Inhalt des Kaufkontraktes eine Formel hinzugefügt werden, welche lautet2): למזונות* מכרתי ״[Dieses Grundstück] habe ich zur [Beschaffung] meiner Nahrung verkauft“, oder3): Nahrung von den Erben ihres ersten Mannes zu fordern verliert, und so erleiden die Erben keinen Verlust, wenn sofort nicht der ganze vom Manne Unterlassene Grundbesitz, sondern stets nach sechs Monaten nur ein kleiner Teil desselben wechselt, s. Chelkath Mechokek in Eben Haeser § 93, 49. — B. Aseber Ket. XI, 8 und Tur Eben Haeser § 93 meinen, dass ein offizieller Gerichtshof auch grosse Grundstücke, welche zur jahrelangen Alimentation der Witwe hinreiehen, zu verkaufen befugt ist, vgl. hierzu Beth Samuel in Eben Haeser § 93, 49. *) Ket. 97 a, vgl. hierzu Eben Haeser § 93, 12 und Tore Sahab z. St., ferner in Beth Josef zu Tur Eben Haeser das RGx4 des R. Mose b. Nachman Nr. 33. — Über die Auszahlung der Kethuba s. auch den I. Teü d. A. S. 99 (Jahrbuch S. 143). 2) Ket. XI, 3 (97b) so bei J, bei uns steht: למזונות מכרתי» Tos. Ket. XI, 1 (273, 4) hat; אלו למזונות מכרתי» so auch in jer. Ket. XI, 3 (34b 54) aber Ket. 96b liest nur: אילו למזונות. s) Tos. Ket. a. a. Ö. und Ket. 96b; jer. Ket. a. a. 0. liest: אילו לכתובה מכרתי. K Jose vertritt die Ansicht, dass der Zweck des Verkaufes in der Urkunde nicht angegeben werden muss. Der Jeruschalmi (Ket. a. a. O.) begründet diese Ansicht folgendermassen: Sollte einer der Gläubiger des verstorbenen Mannes ein Feld als Bezahlung seines Darlehens in Anspruch nehmen wollen und er kann sein Recht nur mit Zeugen beweisen, so genügt, um das Reeht des Gläubigers zu entkräften, die Aussage der Witwe, dass sie dieses Grandstück für ihre Alimentation verkauft habe. Wenn aber der Gläubiger eine Schuldurkunde vorzeigt, in welcher dieses Gut für die Schuld verpfändet ist, so kann die Witwe, um den Gläubiger auszuspielen, sprechen, dass sie bereits