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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 210

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 210)
Language
German
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174 sprach erheben, damit diese zu ihrer Alimentation dienen sollen1). Der Verkauf braucht nicht vor dem öffentlichen Gerichte, jedoch soll er jedenfalls in Anwesenheit dreier Männer, die bei diesem Akte infolge ihrer Zusammenkunft einen provisorischen Gerichtshof bilden, vollzogen werden2), wobei nur ein Stück des Grundbesitzes der Waisen veräussert werden darf, dessen Kaufsumme für sechsmonatliehe Alimentation der Witwe hinreicht. Dem Käufer ist jedoch verboten, den vollen Betrag der Witwe auf einmal zu übergeben, sondern er muss die Kaufsumme in sechs gleiche Teile teilen und nach Ablauf aller dreissig Tage einen solchen Teil ihr zukommen lassen3). Dieser Vorgang des Verkaufes kann, nachdem diese ף Gittin v, 8 (48 b): למזון האשה והבנות מנכסים.אין מוציאין משועבדים מפני תקון העולם und Ket. 69 a. Über das Verhältnis der Güter, welche bereits der Mann verschenkt hat, s. den I. Teil d. A. S. 99 (Jahrbuch 5. 143). — Der Grund dieser Verordnung ist nach Ula folgender: Die Alimentation der Witwe ist eine der gerichtlichen Bedingungen (תנאי בית דין), (s• hierüber den I. Teil d. A. S. 84 (Jahrbuch S. 128) und kann sich laut Bestimmang der Gesetzeslehrer nicht auf verpfändete oder in ähnlichem Verhältnis stehende Güter erstrecken, denn sonst würde keiner dem Manne Geld leihen, da za befürchten wäre, dass der Mann stirbt und die Witwe für ihre Nahrung alle Güter ihres Mannes in Anspruch nimmt, Gittin 50 b, vgl. auch Raschi z. St. ף In Ket. XI, 2 (97 a) wird von allen Mischnahlehrern die Ansicht vertreten, dass zu diesem Verkaufsakt die Anwesenheit eines Gerichtes überhaupt nicht notwendig ist. Jedoch in B. m. 32 a corrigiert R. Nachman (von R. Josef b. Manjama tradiert) diese im obigen Texte wiedergegebene Auffassung und lehrt: אלמנה אינה צריכה ב״ר של מומחין אבל צריכה ב״ד של הדיוטות; diese Lehre wurde auch von allen Kodificatoren angenommen, z. B. s. Maimonides, Ischuth XVII, 13. Wenn aber die Frau allein das Grundstück der Waisen verkauft und nicht drei Männer zu diesem Akte gerufen hat, so ist nach einer anderen Ansicht des R. Nachman (von R. Sera tradiert) der Verkauf ebenfalls gültig, jedoch darf in diesem Falle nicht die Witwe selbst, die Käuferin sein, s. Ket 98a; diese Lehre wird aber von vielen Kodificatoren bestritten, s. Eben Haeser § 93, 25 und Ture Sahab z. St., vgl. auch die Tossaphoth zu Ket. 98 a 6. v.דאמרי. 8) Ket. 97 a. Die von der Halacha acceptierte Ansicht des Rab Jehuda מוכרת לששה חדשים ולוקח מפרנם אחת לשלשים יום, ß- Huna meint, dass man auf einmal für die Nahrung von zwölf Monaten hinreichendes Gut verkaufen könnte, jedoch soll auch nach ihm die der Witwe zu übergebende Summe stets nur für die Bedürfnisse von dreissig Tagen genügen. — Der Gerichtshof muss darum nach allen sechs Monaten mit dem Verkaufe eines Gates für die Alimentation der Witwe bemüht werden, wefl es möglich ist, dass dje Witwe eine neue Ehe eingeht, in welchem Falle sie das Recht der

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