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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 209

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 209)
Language
German
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IRI
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173 XIII. Zwangsverkauf eines Teiles vom Besitztumo der Waisen. Jede Witwe hat während ihres Witwenstandes Anspruch auf die Alimentation von Seiten der Waisen, sobald ihr die Summe ihrer Heiratsversehreibung (Kethuba) nicht ausbezahlt ist. Die Verpflichtung ist den Erben des Mannes infolge einer Klausel im Heiratsbriefe, welche der Mann noch vor der Trauung der Frau übergeben hat, auferlegt. Sollte jedoch in der Kethuba eine dahinlautende Stipulation fehlen, — sei sie mit Absicht oder nur aus Unkenntnis und zufällig aus dem Texte der Kethuba ausgelassen worden —,so sind dadurch die Erben des Mannes der erwähnten Pflicht gegen die Witwe nicht enthoben, weil dieselbe von den Rabbinen angeordnet und festgesetzt wurde1). Sollten die Waisen ihre Pflicht nicht zur Genüge leisten und verweigern der Witwe die ihr rechtlich zukommende Nahrung, so ist letztere berechtigt, einen Teil von dem das Eigentum der Waisen bildenden Grundbesitze zu verkaufen, um in dieser Weise für sich die Alimentation zu verschaffen. Hierbei kommen aber solche Güter, welche die Erben schon verkauft, verpfändet oder verschenkt haben, nicht in Betracht, denn die Witwe kann nur auf freie Güter An• zichten. li. Mose b. Nachman [im Nimuke Josef z. St.J ist der Ansicht, dass der Verkäufer das Unterpfand selbst dem Käufer zurückgeben muss, wenn einer von ihnen vom Kaufgeschäfte zurücktreten will. Maimonides in Meehira XI, 4 aber lehrt, dass sich die Worte des R. Jehuda nur auf den zweiten Teil der im obigen Text erwähnten Bedingung beziehen, folglich verliert der Käufer sein Unterpfand, wenn er den Kauf bereut, aber der Verkäufer, falls sein Wille es ist, das Kaufgeschäft aufzulösen, gibt nicht das doppelte, sondern nur das tatsächliche Unterpfand dem Käufer zurück. Hierzu vgl. auch die Bemerkungen des R. Abraham b. David ib. und der Kommentatoren. Fernere Erklärungen s. in Tur und Schulehan Aruch Choschen Mischpat § 207,11 und Kommentatoren ib. In der genannten Tossephtastelle B. m. I, 9 werden die Worte des R. Jehuda deutlicher wiedergegeben, es heisst daseihst: אמר ר# יהודה היאך זוכה זה ברבר שאינו שלו אלא נותן לו ערכין שלו. Somit wäre dieser Text eine Stütze für die eben erwähnte Ansicht des R. Mose b. Nachman. 1) Über die Alimentationspflicht der Erben des Mannes gegen die Witwe s. den I. Teil d. A. S. 98f. (Jahrbuch IX S. 142f.), wo dieselbe ausführlich erörtert worden ist»

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