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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 208

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 208)
Language
German
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1 n ״Der Käufer sprach: Sobald ich [die Kaufsumme] dir bis zu diesem bestimmten Tage nicht übergebe, so habe ich gar nichts bei dir. Und der Verkäufer sprach: Wenn ich meine Ansicht ändere [= den Kauf rückgängig machen will], so werde ich dir dieses Unterpfand verdoppeln‘41). Wenn nun später einer der Kontrahenten den Kauf bereut, so hat der andere dennoch kein Recht, auf diesen beim Abschluss des Kaufgeschäftes vereinbarten und als Bedingung in der Urkunde schriftlich fixierten Vorteil Anspruch zu erheben; daher erleidet sowohl der Käufer beim Rücktritt vom Kaufe keinen Schaden, und auch der Verkäufer ist, falls er den Kauf auflösen will, seiner Verpflichtung, das Unterpfand im doppelten Werte dem Käufer zukommen zu lassen, enthoben, weil die in der oben zitierten Klausel enthaltene Bestimmung rechtlich vollkommen kraftlos ist, da sie laut ihrem Inhalte den Kauf kontrakt in einen Hoflfnungs vertrag um wandelt2). was sich auf die vorgehende Einführung des Rechtsfalles bezieht und statt והמוכר אמר heisst es:והלה כותב א. *) So lautet der Text der Tossephta in B. m, I, 9. Diese Tossephta ist in B. na. 48 b und 77 b folgendermassen wiedergegeben: [הלוקח אמר] אם אני חוזר בי ערבוני מחול לך [והמוכר אמר] אם אני אחזור בי אכפול לך ערבונך *Der Käufer sprach: Wenn ich den Kauf bereue, so lasse ich mein Unterpfand bei dir. Und der Verkäufer sprach: Wenn ich meine Ansicht ändere |== den Kauf rückgängig machen will], verdoppele ich dir dein Unterpfand“. *) Die in Rede stehende Talmudstelle in B. m. 48 b fand viele Erläuterangen, welche den Käufer verschiedenartig zu seinem Rechte verhelfen wollen. Die erste Ansicht vertritt R. Jose, der lehrt, dg,ss jeder Hoflnungsvertrag gültig ist und daher der darin verzeichnete Kaufgegenstand in den Besitz des Käufers tibergehen muss, wenn die vereinbarte Bedingung erfüllt wurde. — Diese Ansicht wird von allen Dezisoren verworfen, und daher fand sie auch im obigen Text keine Erwähnung. — Hierzu bemerkt nun R. Jehuda in B. m. 48 b» dass es vollkommen genügt, dass der Käufer, falls er selbst oder der Verkäufer den Kauf bereut, gemäss sejnes Unterpfandes erwirbt (ר' יהודה אומר דיו שיקנה כנגד ערכינו). Raschi z. St. deutet diese Worte dahin, dass der Käufer in jedem Falle ein Grundstück im Werte seines Unterpfandes erwirbt, folglich ist ein Teil des Kaufgegenstandes, welcher dem Werte des Unterpfandes entspricht, schon bei der Übergabe des Unterpfandes als der Besitz des Käufers zu betrachten, und die Parteien können höchstens den Kauf des noch übrigen Teiles bereuen und, auch in diesem Falle braucht der Verkäufer den Wert des Unterpfandes nicht zu verdoppeln und der Käufer auf dasselbe nicht zu ver-

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