Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 207)
- Language
- German
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1T1 אם אי אתה נותן לי [הכסף]1) מכאן ועד שלש שנים הרי (היא) [שדך זו]1) שלי ״Wenn du mir binnen drei Jabren [das Geld] nicht zurückgibst, so soll [dieses Feld] mein Eigentum sein“, so bleibt nach Verlauf der erwähnten Jahre das bezeichnete Grandstück, auch falls der Schuldner in der Zwischenzeit seine Sebald nicht beglichen hat, noch ferner in seinem Besitze, and der Gläahiger könnte nur auf Barzahlung rechnen, weil die in dem Doknment verzeichnete Formel eine Bedingung aufstellt, wodurch die Urkunde zn einer אסמכתא wird2). c) Wenn der Käufer eines Grundstückes statt Barzahlung dem Verkäufer ein Unterpfand3) übergibt, so entsteht hierdurch gewöhnlieh ein Hoffnungs vertrag. Die Parteien erwarten nämlich bis zur Auszahlung der Kauf summe einen Vorteil aus diesem Kaufgeschäfte zu ziehen, da nun das Kaufobjekt bis zu diesem Termin nicht in dem vollkommenen Besitze des Käufers übergegangen ist. Daher lassen die Kontrahenten in den Text des als Kaufvertrag verfertigten Dokumentes eine Klausel aufnehmeiu welche die gegenseitigen, an dieses Unterpfand geknüpften Verpflichtungen festsetzt, sie lautet in der Regel: [הלוקח אמר]4) אם לא נתתי לך מכן ועד יום פלוני אין לי בידך כלום [והמוכר אמר]4) אם אחזור בך הריני כופל לך עירבונך י) Diese Worte sind in die Formel aulzunehmen, vgl. B. m. V, 3 (65b). 2) Diese Lehre vertritt Menjoma (י (מניומי® B• m* 66a, deren Richtig* keit auch R. Nachmon anerkennt und daher seine frühere Ansicht, laut welcher der Gläubiger Anrecht auf das Feld des Schuldners auch in dem Falle hätte, wenn die oben genannte Bedingung erst nach der Aufnahme des Darlehens von den Parteien festgesetzt wurde, aufgibt und lehrt, dass der Gläubiger auch dann keinen Anspruch auf״ das Grundstück seines Schuldners erheben kann, wenn die erwähnte Bedingung noch vor der Aufnahme des Darlehens urkundlich bestimmt wurde. 3) Der Talmud unterscheidet zweierlei Unterpfänder und zwar eines, welches zugleich eine Teilzahlung, also eine sogenannte Angabe der Kauf* summe ist und zweitens, welches zur Sichersteilung des abgeschlossenen Kauf* geschäftes dient, damit hierdurch diejenige Partei, die den Kauf bereut, einen Schaden erleide; im obigen Text ist letztere Art gemeint, s, Rascbi zu B. m. 48 b s. v. המתן. 4) Die in Klammern stehenden Worte sind in den Urkundentext auizunehmen; die Zeugen sind nämlich die Aussteller des Dokumentes und zitieren in demselben somit die von ihnen ausgesprochenen Bedingungen der Kontrabenten. Im Talmudtexte steht an Stelle des הלוקח אסר einfach: ואמך לך*