Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 205)
- Language
- German
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…/3486266-3486303--7444-3493821- Visual Library
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ltii) ist dennoch stets juridisch kraftlos und ungültig1). Wenn aber die Bedingung derart formuliert worden ist, dass der Käufer in dem Falle, dass die gewünschte Hoffnung eintritt, das betreffende Grundstück schon von der Zeit der Anfertigung der Kaufurkunde gerechnet als sein Eigentum betrachten kann und somit der Kontrakt mit rückwirkender Kraft versehen ist, welche Wirkung derart zum Vorteile des Käufers gereicht, dass demselben, falls die Hoffnung auch wirklich erfüllt ist, der Ertrag des Gutes vom Datum des Kaufscheines übergeben werden muss, dann hat die אסמכתא mehr keine Wirkung auf die Gültigkeit des Kaufes, und sie wird auch nicht mehr mit אסמכתא bezeichnet, sondern sie ist nur ein vermeintlicher Hoffnungsvertrag, welcher sich von den Kaufurkunden mit gewöhnlichen Bedingungen nur durch den Inhalt der festgesetzten Bedingung unterscheidet. Um nun diese Wirkung zu erreichen und die אסמכתא zu entkräften, müssen in die Formel der Bedingung die Worte eingeschaltet werden: ״ קני מעכשיוDu sollst [das Feld] schon jetzt [— am Tage der Anfertigung der Urkunde] erwerben, [wenn die und die Hoffnung an dem und dem Tage erfüllt wird]. Der Grund hierfür ist der Umstand, dass der Verkäufer mit der ף B. m. 66a und b, 75b, 104 b, 109 a, 117b, B. b. 168a, 178b, Sau״ hedrin 24 b und Nedarim 27 b. Natürlich wird auch hier, wie bei allen anderen juridischen Regeln, im Talmud die entgegengesetzte Meinung vertreten, welche lautet: אסמכתא קיוא!»nnt einem Hoffnungsvertrag kann man erwerben46, dieser Ansicht ist R. Jose in B. m. 48 b, 66 a, 77 b, B. b. a. a. 0. und Nedarim a. a. ö. — In der Tossephta B. m. 1, 9, ferner jer. B. b. X, 5 (17 c 66) und jer. Gittin V, 8 (47 b 44) wird אסמכתא m*t □עיצומי «Zusicherungen“ bezeichnet. Auffällig kann die Ansicht des R. Jose in jer. B. b. a. a. 0. erscheinen, wo er lehrt: עיצומי□ לא גר;ר «Zusicherung kann [das Kaufobjekt] nicht erbeben“, hingegen lautet die Meinung des R. Jose in der Tossephta und in jer. Gittin a. a. 0. wie im babylonischen Talmud: ־־־ .עיצומי□ גבי R• Joel Sirkes (ב״ח) und קצות החושן zu Choschen Mischpat § 207, 1 erklären, dass אסמכתא מדאורייתא קני ein Hoffnungsvertrag laut der Vorschrift der Tora gültig sei und mit einem solchen Kaufscheine das Kaufobjekt auch tatsächlich in das Eigentum des Käufers übergehen würde, jedoch מדרבנן אינו קונה äie Rabbinen haben die Anfertigung der Urkunden mit solchen Klauseln verboten, und daher ist der Kauf vollkommen ungültig. Diese Ansicht wird von Sifthe Kohen za Choschen Mischpat § 207, 18 bestritten, der daselbst zu beweisen sucht, dass אסמכתא אפילו מדאורייתא לא קני auch die Tora einen solchen Kanf für ungültig erklärt.