Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 204)
- Language
- German
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16S 18t und welcher ihm zum Nachteile gereichen könnte, nicht eintreteh wird. Dieses Nichteintreten der in der Bedingung festgesetzten Tatsache bildet somit das Motiv des Vertragsabschlusses und wird von der betreffenden Partei gewöhnlich vorausgesetzt, daher ist ein Kauf mit einem solchen Vertrage ungültig. Ein solches Dokument kann auch ״Glücksvertrag“ genannt werden, weil jeder der Kontrahenten die Hoffnung hegt, dass ihm aus diesem Unternehmen ein Vorteil entstehen wird und somit jeder von ihnen das Glück versucht und erwartet, dass es ihn begünstigen wird1). Jedoch ist die Bedingung nur kraft ihres Inhaltes von entscheidendem Einflüsse für die Gültigkeit resp. für die Ungültigkeit des in einen Hoffnungsvertrag ausgearteten Kaufscheines. Denn das Gesetz, dass ein Hoffoungsvertrag im Eechtsleben keine bindende Kraft besitzt, bezieht sich nur auf den gewöhnlichen Fall, dass die Bedingungsformel eine Handlung festsetzt, welche in dem Bereiche der Macht eines Menschen liegt, sie muss daher zu ihrer Ausführung durch Menschen geeignet sein; wenn aber die Bedingung eine unmögliche Handlung bezweckt, so ist die Urkunde durch die Aufnahme einer solchen Formel kein Hoffnungsvertrag geworden, sondern sie ist ein regelrechter Kaufschein, welcher vollkommen gültig ist, und nur die darin verzeichnete Bedingung ist nichtig, denn sie wird betrachtet, als würde sie aus leeren, inhaltslosen Worten bestehen2). Im Talmud gilt das Prinzip: ״ אסמכתא לא קניאein Hoffnungsvertrag ist nicht fähig etwas zu erwerben“. Dieser Grundsatz bezieht sich aber nur auf den gewöhnlichen, bei der Aufstellung von Bedingungen üblichen Fall, nämlich, dass das Kaufobjekt in den Besitz des Käufers erst dann gelangt, wenn die in der Klausel erwähnte Hoffnung sich erfüllt hat, gleichviel ob diese aufgestellte Bedingung zufällig und unerwartet eingetroffen ist oder die in der Formel zur Ausführung bestimmte Person die zur Zeit der Vereinbarung der Parteien festgesetzte Handlung vollbracht hat; der Kauf 1) M. Bloch, Der Vertrag nach dem mosaisch-talmudischen Rechte, Budapest 1893 S. 29. Die verschiedenen Ansichten der Dezisoren über den Begriff und Entstehung der ׳אסמכתא da die Erklärung derselben nicht in das Gebiet der vorliegenden Arbeit fällt, s. Bloch, ib. S. 29—35. *) Siehe auch den I. Teil d. A. S. 33 (Jahrbuch IX S. 77).