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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 201

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 201)
Language
German
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165 Diese Regel ist aber nicht ahne Ausnahme, denn bemerken^- wert ist der Fall, wenn der Verkäufer bei dem oben genannten Vorgänge des Abschlusses des Kaufvertrages vor einer dritten Person nicht erklärt hat, dass dieser Verkauf mit seinem freien Willen nicht übereinstimmt, so ist seine spätere Protesterhebung gegen den Besitz des infolge eines Zwanges von Seiten des Käufers erworbenen Gutes ganz wirkungslos. Hat aber der Verkäufer vor den Zeugen, die den Kaufvertrag unterzeichnen sollen, bemerkt, dass der Käufer ihn zum Verkaufe dieses Gegenstandes gezwungen hat und er nur infolge dieses Zwanges den Kaufschein anfertigen lässt, so nehmen die Zeugen hierüber auf den ausdrücklichen Wunsch des Verkäufers und indem er sie hierzu auffordert, ein Protokoll in der Form einer Urkunde auf (כתב מודעא Dokument über die Protesterklärung), in welchem die Zeugen aussagen, dass der Verkäufer vor ihnen erklärt hat, dass er diesen Gegenstand nicht freiwillig verkauft und der Käufer ihn zu diesem Verkaufe gezwungen habe. Dieser Vorgang hat jedoch nur in dem Falle die Kraft, auf den späteren Besitz des verkauften Gutes eine Wirkung auszuüben, wenn derselbe noch vor der Anfertigung des Kaufscheines vollzogen wurde. Der Vorteil, den der Verkäufer hierdurch gewinnt, ist der, dass, er jederzeit, da er sich vor den Drohungen des Käufers schon sicher fühlt, vor dem Gesichtshofe diese Urkunde aufweisen kann, der den Kaufvertrag annullieren und anordnen wird, dass der Verkäufer zu seinem rechtmässigen Besitze gelange1). x) B. b. 48 b. — Siehe hierüber noch ausführlich und auch über die auf das כחב מודעא Sich beziehenden anderen Bestimmungen, im späteren Kapitel, wo diese Urkunde erklärt wird. — In den nachtalmudischen Kaufurkunden pflegte man einzutragen, dass der Verkäufer keine Protesterklärung gegen den Abschluss dieses Kaufes abgegeben hat; sollte jedoch der Verkäufer solche schon früher getan haben, so mögen all’ diese, welche sich auf diesen Kaufakt beziehen, ungültig und kraftlos sein. Folgende Worte bewirkten daher den ruhigen Besitz des erworbenen Grundstückes dem Käufer, welche im ספר העיטור ed. Lemberg s. 58d lauten: דאוקים זבינא אילין קמיה פלוני דא ביר'ה וביר מאן דאתי מחמתיה דברעות נפשאי בביטול כל מודעי זבנית זבינא דנן ״*1 מבירת עלמין שרירא וקיימא דלא להשנאה בה ודלא למיהרר בה לעלם. Formulare des ספר השטרות des R. Jehuda Barsilai S. 46 wird mit vielen Worten erklärt, dass niemand berechtigt ist, Protest gegen diesen Kauf zu erheben, auch alle Schriftstücke, welche die Annullierung dieses Kaufes he״ zwecken wollen, ungültig seien; der Verkäufer übernimmt die Pflicht, diese Einwendungen zu entkräften, und dann wird daselbst fortgesetzt: וכל 0ורןי

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