Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 200)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/3486266-3486303--7439-3493816- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
164 (und so auch in mehreren Papyri), welches die Sicherung des Eigentumsrechtes an Immobilien bespricht, zu lesen: והוטבה לבבי על אוקא זו Z. 11—12. ״Und mein Herz ist des Willens1) wegen dieses Grundstückes״. Jedoch war die Zustimmung des Verkäufers nicht unbedingt notwendig, denn wenn er auch nicht aus freien Stücken einen Gegenstand verkauft, sondern hierzu vom Käufer auf irgend eine Art gezwungen wurde, sei es nur durch Worte oder auch durch eine Handlung2), so erhält dieser Kauf dennoch Gültigkeit, sobald der Käufer die Kaufsurame erlegt hat. Wenn auch der Verkäufer später gegen einen solchen Kauf Protest erbebt, so finden seine Worte keine Beachtung und sind vollkommen wirkungslos; es wird nämlieh das wirtschaftliche Prinzip zur Richtschnur bei dieser Regel vor Augen gehalten, nach welchem niemand seinem Besitze entsagt, nur wenn ihn zur Veräusserung derselben die Umstände drängen, so dass tatsächlich überhaupt kein freier Wille beim Verkauf existiert, sondern den Verkäufer seine Verhältnisse, — er ist z. B. in Geldverlegenheit — zwingen, dass er einen Gegenstand verkaufe, folglich besteht gewöhnlich אונטא תטשיה^ ein Zwang, den er selbst verursacht und zwischen diesem und demjenigen Palle, wo ihn zum Verkaufe eine andere Person veranlasst, — welcher Fall אונסא דאחריני ein Zwang, den ihm eine andere Person auflegt, genannt wird —, wird kein Unterschied gemacht. Die Folge dieses vom Käufer auferlegten Zwanges ist ebenfalls, dass der Verkäufer vor den Zeugen erklärt, dass sie für ihn einen Kaufschein anfertigen mögen und dass er mit dem Kaufe einver׳ standen ist3). 1) So ist חוטבת m Übersetzen, vgl. den bekannten talmudischen Ausdruck: שלא בטובתו »wicter Willen“. Somit ist dieser Ausdruck identisch mit denen der nachtalmudischen Urkunden: רציתי ברצין נפשי, vgl. vorhergehende Anmerkung. 2) Z. B. der Käufer bedroht den Besitzer des Gegenstandes, dass er ihn, falls jener den gewünschten Gegenstand zu verkaufen nicht des Willens ist, aafhängen lässt oder ihm eine sonstige Strafe auferlegt. Durch eine Handlung zwingt der Käufer in der Weise den Besitzer, dass er ihn mit der Zuchtrute peinigen lässt, s. R. Gerschom und R. Samuel b. Mei'r zu B. b. s. v. תליוחו. *) b, b. 47b und 48 a, b. k. 62 a: תליוהו וזבין זביניה זביני מ״ט כל דמזבין איניש אי לאו דאניס לא היה מזבין.