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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 199

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 199)
Language
German
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IRI
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163 Dezisoren, dass der Käufer laut talmudischer Bestimmung vor den Zeugen, die den Kaufvertrag unterzeichnen, erklären muss, dass er mit dem Kauf vollkommen einverstanden ist; er kann hierbei sprechen: ״Ich bin mit diesem Kauf einverstanden und habe bereits den Kaufgegenstand in Besitz genommen“. Hat der Käufer aber beim Abschluss des Kaufvertrages geschwiegen und gar keine Äusserung über denselben fallen lassen, so ist dieser Kauf ungültig, und der Käufer trägt auch nicht die Verantwortung für das Kaufobjekt, weil das bekannte talmudische Prinzip: שתיקה כהודאה דמיא ״Das Schweigen ist dem Zugeständnisse gleich“ sich nur auf die Übernahme eines Gegenstandes, welchen er als Geschenk erhält, bezieht. Von rechtswegen wäre es die Pflicht des Käufers, sich über den Kauf noch vor Abschluss des Kaufes zu äussern und nicht im Schweigen zu verharren, damit er hierdurch die Entscheidung über das Eigentumsrecht dieses Gegenstandes sich nicht lange Vorbehalte 1). Diese Einwilligung des Käufers in den Kauf ist viel bedeutender und von grösserer Tragweite als die Zustimmung des Verkäufers. Zwar wurde in den Kauf urkunden schriftlich fixiert, dass der Verkäufer in den Kauf eingewilligt hat, indem man gewöhnlich verzeichnete: ״Aus freiem Willen und zu meiner Zufriedenheit habe ich verkauft“; es ist nämlich anzunehmen, dass eine ähnliche Formel auch in den talmudischen Kauf scheinen gestanden ist, denn schon in den ältesten Kaufverträgen aus dem Mittelalter ist nur ausschliesslich die Einwilligung des Verkäufers eingetragen, hingegen niemals die des Käufers2). Zwischen den Papyri von Assuan ist zwar keine Kaufurkunde uns erhalten, jedoch ist mit Bestimmtheit anzunehmen, dass man schon zu dieser Zeit, also im Esras Zeitalter, die Einwilligung des Verkäufers in den Kaufakt in die Urkünde eingetragen. Es ist nämlich beispielsweise im Papyrus B י) siehe r. Hai Gaon im ספר מקח וממכר xv s. 37 a: ולעולם לא נחייב 4אוחו שיתן הדמים בשביל אותה שתיקה אלא עד שיקבל את המקח ויאמר בפי רוצה אני בזה המקח וכבר קבלתיו אבל כל זמן שלא אמר הכי יכול להחזירו♦ 2) Diese Formel lautet im ספר העיטור e(h Lemberg S. 58 d: צביתי ברעות נפשאי. Viel ausführlicher ist sie in dem Formulare des R. Jehuda Barsilai in seinem ספר השטרות S. 45 verzeichnet, denn daselbst heisst es: ,שרציתי ברצון נפשי שלא באונם כלל אלא בלב שלס יבנפש חפצה ובעין יפה 11*

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