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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 197

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 197)
Language
German
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161 Käufers bedeutender als der Realwert der Verbesserung, so erlegt der Gläubiger nur diesen Wert der Verbesserung und der Verkäufer, also der eigentliche Schuldner, muss dem Käufer auch den Betrag bezahlen, welcher durch den Minderwert der Verbesserung zum Anlagekapital noch fehlt1). Diese Verpflichtung einzuhalten ist der Verkäufer schon im engsten Zusammenhänge mit der Übernahme der Verbindlichkeit, den ruhigen Besitz des verkauften Gutes dem Käufer zu sichern, gebunden, folglich kann sie nicht als eine besondere, von den Kontrahenten vereinbarte Bedingung betrachtet werden, und daher ist die Erwähnung dieser Verpflichtung beim Abschlüsse des Kaufvertrages überflüssig. Dennoch wurde sie in die Urkunden der talmudischen Zeit eingetragen und zwar als Ergänzung der Klausel der Haftbarkeit, wie Raba hiervon berichtet. In dieser talmudischen Formel, die eine vollständige Klausel der Haftbarkeit uns überliefert, übernimmt der Verkäufer jede Garantie für jeden Schaden, dessen Urheber er selbst ist. Sie hat nämlich folgenden Wortlaut2): (3אנא איקום ואשפי ואדני ואמריק זביני אילץ אינון ועמליהון ושבחיהון (5 6ואיקום קדמך 4) וצבי זבינא דנן וקביל עלוהי ״Ich werde [diesen Kauf] aufrechterhalten, ich werde beruhigen [jeden, der eventuell dagegen Protest erheben will], reinigen [= befreien von jedem Einspruch] und entfernen [meine Gläubiger] von diesem Kaufobjekt, sowohl von diesem selbst wie auch von seinem Kostenaufwand und von seiner Meloration und ich werde 1) B. m. 15 a und b, vgl. hierzu die Kommentatoren. 2) b. m. 15a, שיטה מקובצת st. bemerkt: בכל p מנהגם היה לכתוב שטרותיהם ובדנקט רבא בהדיא תדע שכך כתב לו אלמא רגילין היו בכך כולם 8) Kaschi und Tossaphoth zu Gittin 50b s. v.ל^ר haben die LA: יושבחיהון 1 ופירי דידה, dagegen s. Tossaphoth zu B. m. a. a. 0. s. v. ^יתדן di® die Aufnahme dieser Worte in die Formel ablehnen und zwar mit der Begründung, dass der Gläubiger ,des Verkäufers den Ertrag des Feldes vom Käufer nieht wegnehmen kann, folglich ist eine Zusicherung des Verkäufers, die sieh hierauf bezieht, unnötig. 4) Die Worte ואיקו□ קדמך fohlen im Alfasi und aueh in einigen Talmudhandschriften, s. Babbinowicz, Dikduke Sofrim z. St. — Sie enthalten in der Tat nur eine Wiederholung des bereits Erwähnten. 6) Die Worte: וצבי זבינא דנן וקביל עלוהי spricht nicht mehr der Verkäufer, sondern die Zeugen bemerken dies, die doch als die Aussteller der Urkünde figurieren, um ihre Wahrnehmung kund zu tun. Jahrbuch der J. U G. XIX. 11

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