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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 196

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 196)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486303--7435-3493812
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160 Käufer bezahlt die ganze Summe des Darlehens; jedenfalls ist aber die Übergabe des Wertes dieses kleinen Grundstückes in barem Gelde ungenügend1). m) Wenn der Käufer eines Grundstückes sich mit demselben in der Weise bemüht hat, dass er es in einen besseren Zustand gebracht und diese Verbesserung durch Investierung hervorgerufen hat, so kann der Gläubiger des Verkäufers dieses Gutes, falls die Summe des Darlehens in gleicher Höhe steht mit dem jetzigen Werte dieses Grundstückes, nicht nur das Feld allein sondern auch die auf demselben erreichte Verbesserung für die Schuld in Ansprucli nehmen. Ist aber der Erfolg dieser Investition so bedeutend, dass der Wert des Feldes hierdurch sehr gestiegen ist und die Höhe der Darlehenssumme übersteigen würde, so kann sich der Gläubiger nur einen der Grösse des Darlehens entsprechenden Teil des Grundstückes aneignen, der Rest bleibt im Besitze des Käufers. Jedoch wenn dieses Grundstück dem Gläubiger als Unterpfand für die Schuld zugesichert war, so muss er das ganze Feld, auch wenn der Wert desselben die Höhe der Darlehenssumme weit überragt, erhalten. Um jedoch den ausserordentlichen Nutzen des Gläubigers zu verhindern, hat man die Bestimmung getroffen, dass im letzteren Falle der Käufer alle beweglichen Gegenstände, die sich auf diesem Grundstücke befinden, behalten kann-, sind aber auf diesem Felde keine beweglichen Gegenstände oder ist der Wert dieser beweg־ liehen Güter geringer als der Betrag, den mit Abrechnung der Darlehenssumme dieses vom Gläubiger in Besitz genommene Feld vorweist, so muss der Gläubiger die durch die Investierung entstandenen Ausgaben resp. den zu dieser Summe durch die Aneignung der beweglichen Gegenstände, — die im Werte kleiner sind als diese Ausgaben —, noch fehlenden Betrag dem Käufer im Bargelde erlegen. Jedoch darf durch die Bezahlung der dem Käufer durch die Investition entstandenen Ausgaben der Gläubiger keinen Schaden erleiden, wenn nämlich der Wert der durch die Investierung produzierte Verbesserung mit dem Anlagekapital in gleicher Höhe steht, so ist es tatsächlich die Sache des Gläubigers, diese Summe dem Käufer zu bezahlen, sind aber die Investierungsansgaben des *) Folgerung des R. Hai Gaon aus der talmudischen Bestimmung in B♦ m. 15 a, 8. -qDDI IlpD IDO XXVH S. 58 ar

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