Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 195

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 195)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3486266-3486303--7434-3493811
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

159 welches eben der Käufer erworben hat. dem Gläubiger als Unter־ pfand (Hypothek) für das Darlehen in dem Schuldscheine verschrieben war, welches in der Weise geschieht, dass der Gläubiger in den Text des Schuldscheines eine Formel verzeichnen lässt, laut welcher als Bezahlung des Darlehens nur dieses bestimmte Gut oder ein Teil desselben gelte1). Durch die Zulässigkeit der Bar- Zahlung der Schuld des Verkäufers vom Käufer kann hieraus dem Verkäufer ein Vorteil entstehen, wie dies aas zwei Begebenheiten ersichtlich ist, die im Talmud erzählt werden. Einst verkaufte nämlich ein Schuldner, der ein Darlehen von tausend Sus anfgenommen hat, seine unbeweglichen Güter, welche im ganzen zwei Grundstücke waren, jedes für fünfhundert Sus. Nachher hat sich der Gläubiger des Verkäufers das eine Feld angeeignet; später wollte er auch das zweite in Besitz nehmen, um hierdurch sein ganzes Darlehen ausbezahlt zu bekommen. Jedoch der Käufer sprach zu ihm: ״Wenn dir das eine Grundstück tausend Sus wert ist, so behalte es, wenn aber nicht, so gebe ich dir tausend Sus bares Geld und gib mir auch das erste Feld zurück.“ Wenn nun der Gläubiger das erste Feld nicht aus den Händen lassen will, so muss er sich mit demselben allein begnügen und nimmt es in Besitz für die tausend Sus, die er dem Verhäufer geborgt hat. Der Verkäufer hat nun hieraus den Vorteil, dass er dem Käufer, dessen Schaden zu ersetzen er durch die Aufnahme der Klausel der Haftbarkeit in der Kaufurkunde verpflichtet ist, nur fünfhundert Sus wiedererstattet, welche Summe dem tatsächlichen Werte des vom Gläubiger in Besitz genommenen Grundstückes entspricht2). 1) Ein fernerer Ausnahmefall, laut welchem der Käufer nicht berechtigt ist, den Wert seines von einem Schuldner erworbenen Grundstückes dem Gläubiger des Verkäufers als Zahlung der Schuld zu übergeben, ist jener, wenn das Grundstück einen minderen Wert repräsentiert als die Höhe der Darlehenssumme. Der Gläubiger muss in diesem Falle das Feld selbst vom Käufer erhalten, oder der J) b. m. 15 b, 66 b und 110b: דאמר ליה לא יהא לך פירעון אלא סזו. 2) Ket. 91b, vgl. auch Maimonides Malwe Welowe XVIII, 9 u. Choscben Mischpat § 114, 3. — Diese Bestimmung ist jedoch nur dann gültig, wenn ein Mann zwei oder mehrere Felder gekauft hat, haben aber mehrere Personen die Felder erworben, so ist ein solcher Handel ausgeschlossen, s. R. Nissim zu Ket. a, a. 0. und Rema zu Choschen Mischpat a. a. 0.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.