Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 194)
- Language
- German
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158 er mir die Schuld einkassieren möge, weil A, indem er alle Grundstücke des Schuldners auf einmal gekauft hat, auch die Verpflichtungen seines Verkäufers zu übernehmen hat, er tritt somit an seine Stelle, jedoch nicht in dem Masse, als hätte der B von dem Schuldner selbst die mittelmässig guten Felder gekauft und zwar nachdem A die anderen Güter schon erworben hat, denn allenfalls kann der Gläubiger die Schuld von A nur infolge eines gerichtlichen Urteils erheben. Natürlich kann auch der B den Gläubiger nicht abweisen, da er alle mittelmässig guten Güter des Schuldners besitzt; ist aber noch ein mittelmässig gutes Feld im Besitze des A geblieben, so ist der Gläubiger gar nicht berechtigt, mit seiner Forderung an den B heranzutreten* 1). k) Wie bereits des öfteren angedeutet wurde, muss der Käufer dein Gläubiger des Verkäufers nicht gerade einen Teil des gekauften Grundstückes als Bezahlung der Schuld übergeben, sondern er kann ihm auch das Darlehen im Bargeld auszahlen, welches anzunehmen der Gläubiger verpflichtet ist2); jedoch ist die Barzahlung des Käufers ungültig und nicht zulässig, wenn das Grundstück, *) Ket. 92 a, B. k. 8 b, vgl. auch Tossaphoth zu Keth. 92b s. v. אבל. — Der Gläubiger ist darum berechtigt auch von B die Bezahlung der Schuld zu fordern, obzwar eine talmudische Regel lautet (s. oben S. 154 d) אין נפרעין ׳מנכסים משועבדים במקום שיש נכסים בני חורין ואפילו הן זיבורית weil in diesem Falle keine נכסי□ בני חורין vorhanden sind, s. die Tossaphoth zu Keth. 92a s. v. רצה. 2) Im □ספר מאירת עיני Choschen Mischpat § 114, 4 wird über die Zahlungsmöglichkeit des Käufers im Bargelde folgender Unterschied festgestellt. 1. Will der Käufer die Schuld des Verkäufers, noch bevor der Gläubiger um ein gerichtliches Urteil ansucht, welches ihn in sein Recht einsetzt, bezahlen, so muss er dem Gläubiger, falls der Wert des gekauften Grundstückes die Höhe der Darlehenssumme nicht erreicht, nur einen Betrag, welcher dem Werte des Feldes entspricht, und nicht die ganze Summe des Darlehens zu übergeben. 2. Ist.schon ein Urteil des Gerichtshofes gefällt, jedoch hat sich der Gläubiger das Grundstück, welches laut diesem Urteile ihm zukommt, noch nicht angeeignet, so muss der Käufer, falls er das Feld behalten und dem Gläubiger Bargeld übergeben will, die ganze Summe des Darlehens, auch wenn diese weit grösser ist als der tatsächliche Wert des erworbenen Grundstückes, erlegen. 3. Hat aber der Gläubiger dem gerichtlichen Urteile gemäss das Grundstück sich schon angeeignet, und der Käufer will es jetzt noch auslösen, so ist dies naeh der Meinung des Maimonides noch möglich, indem er die Darlehenssumme auszahlt; hingegen lehrt R. Ascher, dass eine nachträgliche Auslösung des Feldes nicht statthaft ist.