Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 193)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3486266-3486303--7432-3493809- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
157 haben die Grundstücke gekauft, so bekommt der Gläubiger des Verkäufers nicht von einer Person sein Darlehen bezahlt, sondern alle Käufer müssen im Verhältnisse zur Grösse des erworbenen Grundstückes den Gläubiger befriedigen, oder der Gläubiger kann sieh von jedem Käufer ein Stück des gekauften Feldes, welches entspreehend gross zu den Äckern der anderen Käufer ist, in Besitz nehmen *). h) Wenn jemand von mehreren Leuten Darlehen aufgenommen hat und nachher seine Güter verkauft, so hat von den Gläubigern des Verkäufers derjenige das Vorrecht, dessen Schuldschein ein früheres Datum aufweist, dieser kann daher von dem erworbenen Grundstücke des Käufers einen Teil, welcher seinem Darlehen entspricht, in Anspruch nehmen. Nachher befriedigt der Käufer denjenigen Gläubiger des Verkäufers, dessen Urkunde mit einem Datum, welches nach dem ersteren folgt, versehen ist u. s. w. Sind aber alle Schuldscheine von ein und demselben Tage datiert und genauere Feststellung der Reihenfolge der Schuldscheine fehlt, so dass nicht zu erfahren ist, welcher Gläubiger zuerst ein Darlehen dem Verkäufer gegeben hat, so erhält jeder Gläubiger vom Käufer einen seinem geliehenen Gelde entsprechenden Teil vom gekauften Grundstücke, dessen Grösse im Verhältnisse seines Darlehens zu dem der anderen Gläubiger steht2). i) Ein Schuldner verkauft alle seine Güter (dem A), hiernach verkauft aber dieser Käufer (A) alle mittelmässig guten Felder seines neuen Besitztums (dem B), so hat der Gläubiger des ursprünglichen Besitzers dieser Güter das Recht, die Bezahlung d$8 Darlehens sowohl von dem ersten Käufer A wie auch vom zweiten Käufer B zu fordern, wobei der Umstand unberücksichtigt bleibt, dass A nur die schlechtesten und die besten Felder des Schuldners im Besitze hat und die gewöhnlich zur Bezahlung einer Schuld geeigneten veräusserte. Ferner ist auch A nicht berechtigt, den Gläubiger abzuweisen, indem er behauptet, dass die mittelmässig guten Felder des Schuldners schon das Eigentum eines Dritten bilden, von dem ף ib.: מכרן לאחד או לב' כאחד נכנסו תחת הבעלים. ferner b. k. 8a. ף Vgl.Keth. X, 5 (95 b) und die daran sich anschliessende Debatte in 94b; vgl. auch den I. Teil d. A. S. 16 (Jahrbuch IX S. 60) Anm. 6, wo erwähnt wird, dass man in Jerusalem auch die Stunde des Tages in die Urkunde zu schreiben pflegte, um nachher die Reihenfolge deijenigen, die hiermit ihr Recht beweisen wollen, feststellen zu können.