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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 192

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 192)
Language
German
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IRI
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_156_ ein Solches Feld ist, welches laut der Bestimmung der Rabbinen (s. oben S. 154 d) zur Bezahlung einer Schuld geeignet ist, sondern er muss sich hierbei auch mit dem schlechtesten Grundstück begnügen, und nur wenn der Wert dieses Feldes kleiner ist als die Summe des Darlehens, erhält er für den Rest einen Teil des mittelmassig guten Feldes. Es kann aber auch der entgegengesetzte Fall eintreten, nämlich, dass das letzt verkaufte Gut ein besonders gutes (עידית) Feld ist, auf welchem natürlich der Gläubiger Anrecht erheben kann, und der Käufer dieses Grundstückes hat nicht das Recht, den Gläubiger mit der Begründung abzuweisen, dass sein Feld kein solches ist, welches zur Bezahlung einer Schuld ver־ wendet wird. Denn in beiden Fällen kann der Eigentümer des vorletzt verkauften Feldes, falls der Gläubiger die Schuld des Verkänfers zuerst von ihm fordert, bemerken, dass er beim Verkäufer Grundstücke zurückliess, von welchen das Darlehen ausgeglichen werden muss, denn wenn im Besitze des Verkäufers nur ein Feld, mag es auch zur besten Gattung (עידית) gehören, bleibt, so muss dieses für die Auszahlung der Schuld herangezogen werden. Eine Bestimmung der Rabbinen lautet nämlich, dass der Gläubiger stets nur auf die noch im Besitze seines Schuldners sich befindenden Grundstücke rechnen kann, und nur wenn derselbe alle seine Güter verkauft hat oder sein Grundstück zur Bezahlung der Schuld nicht ausreicht, hat der Gläubiger das Recht, an den Käufer des Feldes seine Forderung zu richten. Laut diesem Gesetze ist auch dann zu verfahren, wenn der Schuldner alle, seine Güter zwar an eine Person aber zu verschiedenen Zeiten verkauft hat1). g) Hat ein Schuldner sein ganzes Besitztum, welches aus vielen Grundstücken von verschiedener Gattung besteht, einem einzigen Manne auf einmal verkauft, so übernimmt dieser Käufer mit den unbeweglichen Gütern auch die Verpflichtungen des Verkäufers, die auf diesen Feldern lasten, und er braucht dem Gläubiger des Verkäufers nur ein mittelmässig gutes Feld für die Schuld zu geben. Geschah der Verkauf des ganzen Besitztums des Schuldners zwar auf einmal, aber nicht an eine Person, sondern mehrere Leute ף Tos. Ketb. xii, 5:מכרן לג׳ זה אחר זה .... גובין מן האחרון שבהן ׳אין בהן גובין משלפניו אין בהן גובין משלפני פניו ferner s. ausführlich in B. k. 8a. ־t

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