Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 191)
- Language
- German
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105 tnön irrelevant ist und diese Regel auch die Tatsache nicht ändert, dass der Gläubiger den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages gewarnt hat, dass er von dem Verkäufer eine Forderung einzuziehen hat. Wenn aber der Gläubiger in dem Schuldschein eine besondere Bedingung aufstellen liess, welche dahin lautet, dass ihm für die Schuld auch die beweglichen Güter des Schuldners bypothekarisch verpfändet seien, so kann er sich auch die verkauften und bereits im Besitze des Käufers sich befindlichen beweglichen Gegenstände aneignen1). f) Wenn der Schuldner zur Zeit der Aufnahme des Darlehens zahlreiche Grundstücke, die von verschiedener Gattung waren, besass und nachher sein ganzes Besitztum mehreren Personen zu verschiedenen Zeiten verkauft hat, so ist der Gläubiger des Verkäufers nur von dem Felde berechtigt seine Schuld einzuziehen, welches am spätesten verkauft wurde. Sollte jedoch die Darlehenssumme grösser sein als der Wert dieses Grundstückes, so muss der Besitzer des vorletzt verkauften Gutes den Rest der Summe des Darlehens ausgleicben; wenn aber auch dieses zweite Grundstück zur Deckung der Schuld des Verkäufers nicht genügt, so kann sich der Gläubiger an den Besitzer des vorher verkauften Grundstückes wenden, welcher noch den übrigen Rest bezahlen muss, u. s. w. In dieser Weise muss die Bezahlung der Schuld des Verkäufers vor sich gehen, wobei überhaupt nicht in Betracht kommt, von welcher Gattung die einzelnen Felder sind, denn auch in dem Falle, wenn das zuletzt verkaufte Gut ein unfruchtbares (זיבורית) und das vorletzt verkaufte hingegen ein mittelmässig gutes (בינונית) ist, so kann der Gläubiger zuerst nicht das vorletzt verkaufte Feld für die Schuld in Anspruch nehmen, obzwar nur dieses ף b. b. 44 b:נ-טלטלי לבעל חוב לא משתעברי# vgi. auch Tur und Schulehan Aruch Choscheu Misehpat § 113,1. Dieses Gesetz wurde aus dem Grunde bestimmt, damit der Handel nicht ins Stocken gerate, denn im entgegengesetzten Falle würde niemand bewegliche Gegenstände kaufen und zwar ans Furcht, dass sie ihm einst der Gläubiger des Verkäufers entreissen wird, s. R. Samuel b. Meir. — Überaus sinnreich ist daher die gewöhnliche Bezeichnung des Talmud für unbewegliche und bewegliche Güter, indem erstere den Namen: נכסים שיש להם אחריות «Güter, welche für Schulden die Haftbarkeit tragen“ führen und letztere : נכסים שאין להם אחריות «Güter, weiche für Schulden nicht haftbar sind“ genannt werden. *