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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 190

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 190)
Language
German
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184 Datum trage als die Kaufurkunde. Ist aber der Verkauf des Gutes der Aufnahme des Darlehens vorangegaugen, so ist jeder Anspruch des Gläubigers auf das verkaufte Feld ungerecht und auch wirkungslos1). '׳ dj Die Babbinen haben im Talmud festgesetzt, dass der Gläubiger die Schuld י nur vom mittelmässig guten (בינונית) Felde des Schuldners erheben kann?). Wenn aber der Schuldner alle Felder* die zu dieser Gattung gehören, verkauft hat, jedoch Felder von anderer Gattung noch in seinem Besitze hat, so steht dem Gläubiger keinesfalls das Eecht zu, vom Käufer ein Feld für die Schuld des Verkäufers wegzunehmen, sondern er muss sich auch mit dein schlechtesten (זיבורית) Felde begnügen, weiches aber das Eigentum des Schuldners ist 3)^ Nur in dem Falle, wenn die Güter, welche noch im Besitze des Schuldners sind, vom Brand getroffen wurdeh und dadurch vollkommen unfruchtbar sind oder wenn der Schuldner alle seihe Grundstücke verkauft hat, kann der Gläubiger sane: Schuld von einem mittelmässig guten Felde des Käufers erheben*). •e) Gewöhnlich hat der Gläubiger nur auf die unbeweglichen Guter seines Schuldners ein Anrecht, weil nur durch diese das Geld des Gläubigers sichergestellt ist, indem auf ihnen ihrer Beschaffenheit gemäss die Schuld lastet; hingegen kann er keine beweglichen Güter des Schuldners belangen lassen, daher vermag der Gläubiger die verkauften beweglichen Gegenstände vom Käufer als Zahlung für die Schuld des Verkäufers nicht wegzunehmen, wobei vollkom- 1j b. m. 12bi.•אלא הוא דתנן כותבין שטר ללוה אע״פ שאין מלוה עמו .לכתחילה חיכי כתבינהו ניחוש שמא:כתב ללות בניסן ולא.לוה עד תשרי ואתי למטרוף לקוחות שלא כדין וכל.?) •Der-Talmudlehrer Ulla will aus Deut. 24,11 beweisen, dass laut dem Geseke der Thora dem Gläubiger nur das schlechteste Feld für die ׳Schuld zukommt, und nur die Itabbinen haben bestimmt, dass er vom mittelmässig guten ,Felde die Schuld erheben kann. Diese Bestimmung hat den Zweck, damit man gerne ein Darlehen geben soll, denn wenn man das Gesetz der Thora handhaben würde, so wäre zu befürchten, dass man überhaupt kein Darlehen bekommt, weil keinem Gläubiger angenehm ist, dass er für sein Geld ein Feld der schlechtesten Gattung erhalte, s. B. k. 8 a und Gittin 50 a.; *),Gittin v,1 <48 b): אין נפרעין מנכסים משועבדים כמקום שיש נכסים כני חורין ואפילו הן זיבורית. 4) Ket. 85 a und b:והילכתא אישתדף בני חדי טרפא ממשעבדי. '

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