Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 189)
- Language
- German
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beweisen können, dass der Verkäufer sein Schuldner ist. Kann et aber nur ein Chirographum vorweisen, d. h. ein vom Schuldner eigenhändig angefertigtes Dokument, welches nur der Schuldner allein und keine Zeugen unterfertigten. 80 kann er sieh hiermit das verkaufte Gut nicht aneignen, weil ein solches Schriftstück nicht die genügende Beweiskraft besitzt, um damit ein mit Hypotheken belastetes Grundstück und viel weniger ein solches, welches schon gänzlich aus dem Besitze des Schuldners gegangen ist, für die darin verzeichnete Schuld einzukassieren 1). b) Es ist jedoch die Möglichkeit vorhanden, dass der Gläubiger seine gerechte Forderung der Schuld auch in dem Falle eintreiben kann, wenn über das geliehene Darlehen gar kein Schuldschein angefertigt wurde, nämlich falls entweder die Zeugen, in deren Anwesenheit das Geld dem Schuldner übergegeben wurde, vor dem Gerichte die Aussage des Gläubigers bestätigen, oder auch der Schuldner selbst beim Gerichtshöfe die Schuld anerkennt; nach einem solchen gerichtlichen Verhör wird natürlich der Schuldner zur Bezahlung des Darlehens verurteilt. Dieses Urteil verleiht nun dem Gläubiger die Berechtigung, dass er für sein Geld auch ein Grundstück, welches der Schuldner verkauft bat, — jedoch muss der Kauf erst nach der Zeit, nachdem vom Gerichte das Urteil gefällt wurde, vollzogen worden sein —, mit Beschlag belegt, denn die Tatsache, dass der Gerichtshof die Bichtigkeit der Anklage anerkannt hat, stellt diese Schuld einem durch einen Schuldschein übertragenen Darlehen gleich 2). c) Unumgänglich notwendig ist es, dass die Übergabe des Darlehens jedenfalls noch vor dem Verkaufe des Grundstückes des Schuldners stattgefunden habe, damit der Schuldschein ein früheres ף b. b. x, 8 (175a): יהמלוה את חבירו בשטר גובה מנכסים משועבדים ib. (175 b):היציא 1המלוה1 עליו כתב ידו[פירש״י: של לוה שהוא חייב לו ממון יואץ באן עדות אחרת] שהיא חייב לו גובה מנכסים בני חורין weil nur ein mittels einem regelrechten Schuldschein und vor Zeugen aufgenommenes Darlehen bekannt wird. Wenn aber auch eine solche Schuld, worüber der GHn~ biger nur ein Chirographum besitzt, von den verkauften Gütern des Schuldners eingehoben werden könnte, so würde der Käufer vor Betrug gar nicht geschlitzt sein. ף b. m. 15a: הבא במאי עסקינן כשעמד ברץ [ופירש״י: קורם שמכר ׳נכסיו וביץ דחייבוהו ב״ד אית ליה קלא] והוה ליה כמלוה בשטר] והדר זבין vgl. hierüber R. Hai Gaon im ספר מקה וממכר XXVI S. 54a.