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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1928-01-01 · XIX. (1928) · page 188

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIX. (1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 188)
Language
German
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IRI
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iM bleibt dennoch dein Eigentum und du bleibst entfernt von jedem Prozess, den man gegen dich erheben wird“. Somit ist zu ersehen, dass man in früherer Zeit Geldstrafe dem Verkäufer auferlegte, falls er den Versuch macht oder machen lässt, den Käufer vom ruhigen Besitz des erworbenen Gutes zu stören. Diese Geldstrafe war später in der talmudischen Zeit schon ungebräuchlich und vollständig ausser Kraft gesetzt. Die Übernahme der Verpflichtung seitens des Verkäufers, weiche den ruhigen Besitz des gekauften Grundstückes dem Käufer zusichert, hat, — wie es aus den oben erklärten Bestimmungen ersichtlich ist —, nur den Zweck, dass der Käufer keinen Schaden erleide, falls der Gläubiger des Verkäufers auf das betreffende Gut Anspruch erhebt, indem der Verkäufer entweder den Gläubiger befriedigt oder dem Käufer vollen Schadenersatz zukommen lässt1). Dem Gläubiger steht aber ungeachtet einer solchen Formel in der Kaufsurkunde das Recht zu, seinen Anspruch auf dieses Grundstück, falls derselbe gerecht ist, geltend zu machen. Er ist jedoch nicht berechtigt, eigenmächtig das Gut sich anzueignen, sondern er muss zuerst dem Gerichtshof die Klage vorlegen, dass sein Schuldner das seiner Zeit ihm geliehene Darlehen nicht ausgleichen will, und da in dem Schuldschein das verkaufte Grundstück dem Gläubiger für das Darlehen verpfändet ist, so erhält er vom Gericht die Erlaubnis, das Grundstück für seine Schuld in Besitz zu nehmen. Ein solches gerichtliches Urteil kann jedoch nur dann, gefällt werden, wenn verschiedene Bedingungen, die hierbei in Betracht kommen, erfüllt worden sind. Diese Bedingungen beziehen sich teilweise auf das Verhältnis des Gläubigers zum Schuldner resp. auf die in dem bei der Übernahme des Darlehens angefertigten Schuldschein stipulierten beiderseitigen Rechte und Verpflichtungen, teilweise auf das Verhältnis zwischen dem Käufer und Verkäufer resp. auf die im Kaufscheine eingetragenen besonderen Klauseln, welche doch stets den Ansprüchen der Kontrahenten entsprechend formaliert werden. a) Der Gläubiger muss mit einem regelrechten von Zeugen ausgestellten und von ihnen auch Unterzeichneten Schuldschein x) Auf welche Art der Gläubiger befriedigt wird, s. Maimonides, Malwe Welowe XVIII, 8 und Cboschen Misclipat § 114, 3.

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