Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 187)
- Language
- German
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151 ausdrücklich betont, welchen Zweck diese» Schriftstück verfolgen will; (die Formel dieser Urkunde s. hier weiter)1). Die Formel der Garantie war in der talmndischen Zeit identisch mit der in die Kethuba Einzutragenden, wo dieselbe bereits ausführlich erörtert wurde2). Es sei aber hier noch die in der vortalmudischen Zeit üblich gewesene Formel der Haftbarkeit hesprochen, wie sie in den Papyri von Assuan eingetragen ist• In den Geschäftsurkunden, welche dem Kaufscheine inhaltlich und auch formell ähnlich sind, hatte sie beispielsweise im Papyrus B folgenden Wortlaut; ז׳ ינמך בשמי על ארקא זך אנתן לך כסף כדשן .הו עשוין באבני Z. 14. מלכא בסף ד|| לעשרתא וארקא זך אפם זילך ואנה רחיק מן Z. 15. בל דין זי יקבלון עליך על דבר ארעא זך Z. 16. ״Wenn Jemand in meinem Hamen Anspruch erhebt auf dieses Grundstück, so zahle ich dir 20 d. s. zwanzig Krs königlichen Geldes zwei Viertel auf den Zehner; aber dieses Grundstück ף B. b. 168 b und 169 b. — Der Grund, laut welchem die Klausel der Haftbarkeit in die zweite Urkunde nicht aufgenommen werden darf, ist folgender: Es könnte sich ereignen, dass der Verkäufer das Grundstück vom Käufer zurückgekauft hat, sodass dasselbe jetzt Eigentum des ursprünglichen Besitzers sein sollte; von diesem zweiten Kaufgeschäfte haben aber jene Zeugen, die beim Abschluss des ersten Kaufgeschäftes anwesend waren und auch den bei diesem Anlasse angefertigten Kaofschein unterfertigten, keine Kenntnis erhalten. Die Kontrahenten haben nun die Ausstellung eines Kauf- Vertrages, welcher den Besitzübergang des Grundstückes an den ursprünglichen Besitzer beweisen sollte, unterlassen und haben zur Vereinfachung des Kaufgeschältes beschlossen; dass der Käufer den in seinem Besitze befindlichen ersten Kaufschein über dieses Grundstück dem Verkäufer zurückgibt. Hiernach behauptet aber der erste Käufer, dass er seine Kaufurknnde verloren habe und die Zeugen, die bei der . Anfertigung dieses Dokumentes fungiert haben, werden beim Gerichtshof bestätigen, dass der Käufer tatsächlich das Grundstück gekauft hat, da ihnen das zweite Kaufgeschäft unbekannt ist; so wird dem Käufer, wie im I. Teil d. A. erklärt worden ist, (s. daselbst S. 49, Jahrbuch IX S. 91) eine neue Urkunde ausgestellt. Wenn nun in dieser zweiten Urkunde über das erste Kaufgeschäft die Klausel der Haftbarkeit verzeichnet wäre, so könnte nun der Käufer das Gut ungerechferweise vom Verkäufer, nachdem er es ihm schon zurückverkauft hat, wegnehmen; um nun einer solchen ungerechten Handlung vorzubeugen, wird die genannte Klausel im Text des neu angefertigten Dokumentes ausgelassen, s. R. Gerschom, R. Samuel b. Meir und שיטה מקובצת z״ st. 2) Siebe den I. Teil d. A. S. 78 ff. (Jahrbuch S. 122ff.)•