Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 186)
- Language
- German
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160 die&en beiden eben genannten Fällen ist die Aufnahme der Mauset der Haftbarkeit darum von einer solch bedeutenden Wichtigkeit, weil die ursprünglichen Eigentümer des verkauften Grundstückes [im ersten Falle ist dieser: die Frau] später, sei es durch den Tod des Ehegatten oder des Räubers oder auch in Folge eines Um- Standes, nach welchem letztere mehr keinen Einfluss auf die richtigen Besitzer der Güter ausübeii können, behaupten könnten, dass sie ihre Einwilligung zu dem Kaufgeschäfte nur aus Furcht oder um den Frieden zu wahren, gegeben haben, und da jetzt dieser Grund aafgehoben oder beseitigt worden ist, so wollen sie auf ihr Recht nicht verzichten und so würde der Käufer den Kürzeren ziehen, sein Geld und auch das gekaufte Gut verlieren. Diese Einwendung ist aber in dem Falle hinfällig, wenn die ursprünglichen Besitzer der Güter mit der Einwilligung des Kaufgeschäftes sich zugleich verpflichteten, die Haftung für das Grundstück zu übernehmen, somit ist diese Verordnung zum Schutze des Käufers eingeführt worden1). Des Ferneren muss ein den erklärten Bestimmungen entgegengesetzter Fall erwähnt werden, bei welchem nach Anordnung der Rabbinen die Klausel der genannten Verbindlichkeit in dem Kauf vertrag gar nicht verzeichnet werden darf. Wenn nämlich jemand seinen Kaufschein, mit welchem er ein Grundstück erworben hat, verliert, so wird dem Käufer vom Gerichtshöfe ein neuer, inhaltlich dem ersten gleicher Kaufschein angefertigt, welcher dem Käufer zum Beweise dessen dienen soll, dass er das betreffende Grundstück auf rechtlichem Wege sich angeeignet und bereits längere Zeit seinen Besitz gebildet habe. Dieses Dokument darf er aber zur Erwerbung des Grundstückes, falls es noch nicht in sein Eigentum übergegangen ist, nicht benützen, darum wird die Klausel der Haftbarkeit zum . Unterschiede von der ersten Urkunde in diesem Formulare ausgelassen und ferner im Texte des Dokumentes noch ף Tos. Gittin V (111) 2 (17) (328, 16), Gittin 58 a und b, B. b. 47 b und 48 a. — Fehlt die Klausel der Haftbarkeit in der Kauf urkunde, so kann die Frau das verkaufte Grundstück sich später wieder äneignen, s. lCet. 35a, B. b. 49 b, ferner den!Kommentar מנחת ביכורים zu Tos. a. a. 0. und Bloch שערי הורית התקנית H» 1 s. 65. Über die Haftbarkeit bei eiftetii׳'gestohlenen und hiernach vom Räuber verkauften Gute s. Maimonides, Gesela IX, 15 uiuk Toen Wenitan XIV, 2 und Ckoschen Alischpat § 151, 3.