Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 185)
- Language
- German
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149 Wie bereits des öfteren erwähnt wurde, ist die Möglichkeit vorhanden, dass eine Kaafurkunde aueh dann ihre Gültigkeit behält, wenn im Formular derselben die Klausel der Haftbarkeit nicht verzeichnet ist, ja sogar wenn das Formular die Bemerkung enthält, dass zwischen den Kontrahenten die Bedingung anfgesteUt wurde, dass der Verkäufer in dieser Hinsicht gar keine Verpflichtung übernimmt. Ausnahme von dieser Kegel bilden folgende Fälle, bei denen die Rabbinen im Talmud verordnet haben, dass der Kaufvertrag die Formel der Haftbarkeit unbedingt aufweisen muss und demgemäss die Urkunde vollkommen ungültig und somit auch das Kaufgeschäft aufgelöst ist, wenn diese Klausel in dem Kaufscheine fehlt. a) Wenn jemand ein Grundstück, welches zur Mitgift seiner Frau gehört und daher nach der talmudischen Bestimmung für dasselbe verantwortlich ist, indem er die Haftung für diese Güter in der Kethuba übernehmen muss, [oder auch ein solches Grundstück, welches der Mann seiner Frau für die Summe der Kethuba sicherstellte, indem er es ihr im Heiratsbrief verschrieb und somit das Verfügungsrecht über dasselbe auch in diesem Falle der Frau zusteht,]1) mit Einwilligung seiner Frau verkaufen will, so muss in dem Kaufverträge, damit der Kauf seine Rechtsgültigkeit nicht verliere, zum Ausdruck kommen, dass beide Eheleute im Einverständnis das Grundstück veräussern und ferner — nach der Ansicht des Talmudlehrers Samuel —, dass beide (aber besonders die Frau) den ruhigen Besitz des erworbenen Gutes dem Käufer zusichern und diese Zusicherung wird eben durch die Aufnahme der Klausel der Haftbarkeit im Kaufscheine ausgedrückt. b) Ebenso ist bei der Anfertigung der Kaufurkunde zu verfahren, wenn jemand ein Grundstück zuerst von einer Räuberbande und nachher von dem eigentlichen Eigentümer des Gutes oder auch von beiden zu gleicher Zeit kaufen will; denn der Käufer kann, falls der wirkliche Eigentümer die Haftbarkeit für dieses Gilt nicht übernommen hat, eine spätere Einwendung desselben, welche die Annullierung des Kaufgeschäftes zur Folge hätte, befürchten. — In ף Über die Möglichkeit des Verkaufes der;;ינבסי מלו Nutznießung»- guter, welche die Frau in die Ehe gebracht s. den 1. Teil d. A. S. 105 (Jahrbuch IX S. 149) Anm. 3.