Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 184)
- Language
- German
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148 Haftbarkeit nicht erwähnt werden. Nicht unerwähnt darf schliesslieh eine in der Rechtswirkung bedeutende Bestimmung bleiben, nämlich, dass der oben auf S. 138 erwähnte und erklärte Grundsatz: אחדות טעות סופר הוא sich nur auf die erste Art der Haftbarkeit d. i. auf אחריות תפשיה bezieht, daher wird stets nur diese Yerpflichtung als selbstverständlich angenommen und das Fehlen dersel־ ben in der Urkunde, solange keine entgegengesetzte Wirkung enthaltende Formel ini Kaufscheine verzeichnet steht, nur auf einen irrtümliehen Schreibfehler des Anfertigers des Dokumentes zurückgeführt1). Auf folgende Rechtsfälle erstreckt sich, resp. bei den unten verzeichneten oder bei den diesen ähnlichen Ereignissen kommt die Klausel der Verpflichtung der אחריות דעלמא in Anwendung und hat die entscheidende Wirkung zur Folge, dass der Käufer vor allen Einwendungen gegen den rechten Besitz des erworbenen Grundstückes geschützt bleibt. a) Wenn jemand ein fremdes Grundstück verkauft, zu dessen Besitzrechte der Verkäufer in keiner Beziehung steht, (über diese Gesetze s. weiter unten). ß) Jemand erbt ein Grundstück und verkauft nachher dasselbe einer dritten Person; dieser Kaufvertrag wurde aber in der Weise abgeschlossen, dass der Verkäufer keinerlei Haftbarkeit für das verkaufte Gut übernimmt. Nun ist nach einer Zeit geschehen, dass der Käufer dieses Grundstück seinem Verkäufer zurückverkauft hat, folglich ist dieses Gut wieder in den Besitz dessen gelangt, der es einst geerbt hat und bei dessen Kaufgeschäfte der Verkäufer, der doch beim ersten Kaufe der Käufer war, für jeden Schaden haftete, also er übernahm die Verpflichtung der אחריות דעלמא. Hiernach will sich ein Gläubiger des Erblassers das in Rede stehende Gut aneignen, weil es für das von ihm dem Erblasser geliehene Darlehen verpfändet war, so ist es nun die Pflicht des zweiten Verkäufers den ruhigen Besitz des Grundstückes seinem Käufer zu sichern, er muss ihn also von der Forderung dieses Gläubigers befreien, weil der Gläubiger des Erblassers nicht als der Gläubiger des Erbnehmers betrachtet wird2). 1) Siehe hierzu die Kommentatoren zu den genannten Talmudstellen, vgl. besonders R. Hai Gaon ספר מקח וממכר XXVIII S. 59 b und Nimuke Josef zu Alfasi B. m. § 263. 2) Ket. 92 a. — Siehe auch oben S. 144 den unter # verzeichneten Falk